Darf mir der Vermieter Verwaltungskosten zusätzlich verrechnen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 13.08.2025 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die dem Vermieter bzw dem von ihm mit der Einziehung der Mietzinse beauftragten Verwalter entstehenden Kontoführungskosten, die bei unbarem Zahlungsverkehr entstehen, sind Verwaltungsauslagen gemäß § 22 MRG.OGH 5 Ob 9/98d, 09.06.1998
- Hier: § 22 WEG idF 3. WÄG.OGH 5 Ob 9/98d, 09.06.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070214 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 3.
- OGH 6 Ob 162/24b, 13.08.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 239/16g, 23.01.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 22 · Auslagen für die Verwaltung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Der Vermieter kann jeweils für ein ganzes Kalenderjahr wählen, ob er die Betriebskosten pauschal verrechnet oder einzeln vorschreibt. Vereinbarungen, die noch unter dem früheren Mietengesetz getroffen wurden, binden ihn dabei nicht.
Ja. Die Hausbetreuung darf aus mehreren unterschiedlichen Teilen bestehen, etwa aus eigenem Personal und zusätzlich beauftragten Firmen. Die Betriebskostenposition setzt sich dann eben aus diesen Teilen zusammen; überwälzt werden darf aber immer nur, was angemessen ist.