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Konsumentenschutzgesetz · Fassung ab 01.01.1997

KSchG § 25d

Mäßigungsrecht § 25d. (1)Der Richter kann die Verbindlichkeit eines Interzedenten (§ 25c) insoweit mäßigen oder auch ganz erlassen, als sie in einem unter Berücksichtigung aller Umstände unbilligen Mißverhältnis zur Leistungsfähigkeit des Interzedenten steht, sofern die Tatsache, daß der Verbraucher bloß Interzedent ist, und die Umstände, die dieses Mißverhältnis begründet oder herbeigeführt haben, bei Begründung der Verbindlichkeit für den Gläubiger erkennbar waren. (2)Bei der Entscheidung nach Abs. 1 ist insbesondere zu berücksichtigen: 1. das Interesse des Gläubigers an der Begründung der Haftung des Interzedenten, 2. das Verschulden des Interzedenten an den Umständen, die das in Abs. 1 genannte Mißverhältnis begründet oder herbeigeführt haben, 3. der Nutzen des Interzedenten aus der Leistung des Gläubigers sowie 4. der Leichtsinn, die Zwangslage, die Unerfahrenheit, die Gemütsaufregung oder die Abhängigkeit des Interzedenten vom Schuldner bei Begründung der Verbindlichkeit.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Wenn Sie als Verbraucher nur für einen anderen mithaften und Ihre Verpflichtung in einem unbilligen Missverhältnis zu Ihrer Leistungsfähigkeit steht, kann das Gericht sie herabsetzen oder ganz erlassen. Voraussetzung ist, dass für den Gläubiger schon bei Begründung der Haftung erkennbar war, dass Sie bloß mithaften und dass dieses Missverhältnis besteht. Die Regel zielt auf extreme Fälle wie Haftungen, die Sie wirtschaftlich ruinieren.

Ob ein unbilliges Missverhältnis zwischen Ihrer Haftung und Ihrer Leistungsfähigkeit besteht, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. In einem entschiedenen Fall wurde bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.800 Euro und einer Haftung von 18.150 Euro ein solches Missverhältnis verneint.

Stellen Sie für die Schuld eines Angehörigen ein Pfand bei, ist dieser Vertrag nicht schon deshalb unwirksam. Nach den Regeln über das Mithaften von Familienangehörigen fehlt es dabei an einem krassen Missverhältnis zwischen dem Umfang der Haftung und Ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

Die Schutzbestimmungen für Verbraucher, die für eine fremde Schuld mithaften, gelten nicht sinngemäß für die bloße Bestellung eines Pfandes. Eine ungewollte Lücke im Gesetz liegt insoweit nicht vor.

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