KSchG § 25d
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja. Wenn Sie als Verbraucher nur für einen anderen mithaften und Ihre Verpflichtung in einem unbilligen Missverhältnis zu Ihrer Leistungsfähigkeit steht, kann das Gericht sie herabsetzen oder ganz erlassen. Voraussetzung ist, dass für den Gläubiger schon bei Begründung der Haftung erkennbar war, dass Sie bloß mithaften und dass dieses Missverhältnis besteht. Die Regel zielt auf extreme Fälle wie Haftungen, die Sie wirtschaftlich ruinieren.
Ob ein unbilliges Missverhältnis zwischen Ihrer Haftung und Ihrer Leistungsfähigkeit besteht, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. In einem entschiedenen Fall wurde bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.800 Euro und einer Haftung von 18.150 Euro ein solches Missverhältnis verneint.
Stellen Sie für die Schuld eines Angehörigen ein Pfand bei, ist dieser Vertrag nicht schon deshalb unwirksam. Nach den Regeln über das Mithaften von Familienangehörigen fehlt es dabei an einem krassen Missverhältnis zwischen dem Umfang der Haftung und Ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Die Schutzbestimmungen für Verbraucher, die für eine fremde Schuld mithaften, gelten nicht sinngemäß für die bloße Bestellung eines Pfandes. Eine ungewollte Lücke im Gesetz liegt insoweit nicht vor.