JN § 29
Dauer der Zuständigkeit.
§. 29.
Jedes Gericht bleibt in Rechtssachen, welche rechtmäßigerweise bei demselben anhängig gemacht wurden, bis zu deren Beendigung zuständig, wenn sich auch die Umstände, welche bei Einleitung des Verfahrens für die Bestimmung der Zuständigkeit maßgebend waren, während des Verfahrens geändert hätten. Dies gilt jedoch nicht von solchen Änderungen, auf Grund derer Personen Immunität genießen oder die Rechtssache dem Wirkungskreis der ordentlichen Gerichte entzogen ist.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Haben Sie den Unterhalt beantragt, solange Sie noch nicht volljährig waren, entscheidet dasselbe Gericht weiter darüber. Daran ändert sich nichts, wenn Sie während des Verfahrens volljährig werden.
Nein. Die Voraussetzungen für ein Verfahren müssen zwar vorliegen, es genügt aber, wenn sie erst im Lauf des Verfahrens eintreten. Fällt ein anfängliches Hindernis später weg, wird das Urteil deswegen nicht aufgehoben und die Klage nicht zurückgewiesen.
Dass ein Gericht bis zum Ende zuständig bleibt, gilt nur für die Zuständigkeit, nicht dafür, ob der Gerichtsweg überhaupt offen steht. Fällt diese Voraussetzung später weg, wird das gesamte Verfahren für nichtig erklärt und die Klage zurückgewiesen. Das gilt auch noch im Rechtsmittelverfahren.