AngG Art. 1 § 38
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Berücksichtigt werden die Verhältnismäßigkeit der Strafe, Ihre wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse samt Einkommen und Vermögen, Art und Ausmaß Ihres Verschuldens sowie die Höhe des entstandenen Schadens. Dass gar kein oder nur ein geringfügiger Schaden eingetreten ist, wiegt dabei besonders schwer.
Wenn Sie eine vereinbarte Vertragsstrafe zahlen sollen, kommt es für die Herabsetzung vor allem auf den tatsächlichen Schaden Ihres früheren Arbeitgebers an. Bei einem Verstoß gegen ein Konkurrenzverbot zählt der Schaden aus der Konkurrenztätigkeit, beim Abwerben von Kunden der entgangene Reingewinn. Beurteilt wird das immer nach dem einzelnen Fall.
Das Gericht kann eine vereinbarte Vertragsstrafe herabsetzen. Ist die Höhe des tatsächlich erlittenen Schadens nicht erwiesen, bleibt nur dieser eine Gesichtspunkt außer Betracht. Die übrigen Umstände werden weiterhin berücksichtigt.
Trifft den Arbeitgeber ein eigenes Verschulden, ist das schon vor der Herabsetzung der Vertragsstrafe zu berücksichtigen, weil die Strafe ein pauschalierter Schadenersatz ist. Sinkt sie dadurch unter den tatsächlichen Schaden, darf sie zusätzlich noch weiter herabgesetzt werden.