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Wonach richtet sich die Höhe einer Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte
Wenn Sie eine vereinbarte Vertragsstrafe zahlen sollen, kommt es für die Herabsetzung vor allem auf den tatsächlichen Schaden Ihres früheren Arbeitgebers an. Bei einem Verstoß gegen ein Konkurrenzverbot zählt der Schaden aus der Konkurrenztätigkeit, beim Abwerben von Kunden der entgangene Reingewinn. Beurteilt wird das immer nach dem einzelnen Fall.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2013, zuletzt bestätigt am 26.01.2017 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2013)

Primäres Kriterium für die Mäßigung einer Konventionalstrafe, die nur nach den Umständen des Einzelfalls erfolgen kann, ist der tatsächliche Schaden des Dienstgebers. Wenn die Konventionalstrafe den Verstoß gegen eine Konkurrenzklausel sanktioniert, kommt es auf den Schaden an, der durch das konkurrenzverbotswidrige Verhalten entsteht. Bei Verstoß gegen eine Kundenschutzklausel ist dies der durch das vertragswidrige Abwerben von Kunden dem bisherigen Dienstgeber entgangene Nettogewinn.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0129352 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Vertragsstrafe bei Konkurrenzklausel ohne Schaden

Verstoßen Sie gegen eine Konkurrenzklausel, entfällt die vereinbarte Vertragsstrafe nicht schon deshalb, weil kein greifbarer Schaden entstanden ist. Die Strafe soll die Verpflichtung auch verstärken und absichern.

günstig für Arbeitgeber Konkurrenzklausel und Abwerben von Kunden

Ein Verstoß gegen eine Konkurrenzklausel allein ist nur ein Vertragsbruch. Sittenwidrig wird er, wenn zusätzliche Umstände dazukommen, etwa wenn Geschäftsunterlagen kopiert werden oder wenn ein Mitarbeiter schon während des laufenden Dienstverhältnisses betreute Kunden für sich abwirbt. Ob das zutrifft, hängt vom Einzelfall ab.

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