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Angestelltengesetz · Fassung ab 01.01.1994

AngG Art. 1 § 40

§ 40. Die Rechte, die dem Angestellten auf Grund der Bestimmungen der §§ 6 Abs. 3, 8, 9, 10 letzter Absatz, 12, 14 Abs. 2, 15, 16, 17, 17a, 18, 19 Abs. 2, 20 Abs. 2 bis 5, 21 bis 24, 29, 30 Abs. 2 bis 4, 31 Abs. 1, 34, 35, 37 bis 39 zustehen, können durch den Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Wurde Ihnen eine Prämie für ein Jahresziel zugesagt, haben Sie schon ab Jahresbeginn darauf hingearbeitet. Eine Klausel, die es dem Arbeitgeber erlaubt, diesen Anspruch durch eine Kündigung kurz vor dem Ende des Zeitraums zu vernichten, ist sittenwidrig und damit unwirksam.

Auf Ansprüche, die Ihnen zwingend zustehen, können Sie während des aufrechten Arbeitsverhältnisses nicht wirksam verzichten. Sie können sich darüber aber vergleichen, wenn damit strittige oder zweifelhafte Ansprüche bereinigt werden. Ein solcher Vergleich lässt sich nur nach den allgemeinen Regeln anfechten.

Ja. Auch bei einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Zeit dürfen Sie und Ihr Arbeitgeber vereinbaren, dass vor Ablauf der Frist gekündigt werden kann. Das gilt für beide Seiten und auch bei Saisonarbeit.

Nein. Ein vom Arbeitgeber vorformulierter Verzicht auf Ihre Ansprüche, den Sie vor Aushändigung der Endabrechnung und damit vor der vollständigen wirtschaftlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterschrieben haben, ist unwirksam. Die Widerrufsmöglichkeit des Kollektivvertrags gilt nur für wirksame Verzichtserklärungen. Ein unwirksamer Verzicht wird also nicht dadurch gültig, dass Sie ihn nicht widerrufen.

Abfertigung und Urlaubsentschädigung sind zwingende Ansprüche. Trotzdem darf ein Kollektivvertrag Fristen festlegen, innerhalb derer Sie diese Ansprüche geltend machen müssen. Für die Verjährung gilt sonst die allgemeine Frist von drei Jahren für Forderungen von Dienstnehmern.

Nein. Verstößt ein Arbeitsvertrag gegen zwingendes Recht, ist er nur so weit unwirksam, wie dieser Schutz reicht. Die unwirksamen Teile werden durch die zwingende Regelung ersetzt, der übrige Vertrag bleibt bestehen.

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