Kann eine Stadt selbst einen Kollektivvertrag abschließen?
betrifft Arbeitnehmer, Gemeinden, Länder, Betriebsräte
Eine Gebietskörperschaft wie eine Stadt ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Sie ist damit selbst kollektivvertragsfähig und kann für die Arbeitsverhältnisse ihrer Bediensteten einen Kollektivvertrag abschließen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 30.08.2022 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Die Stadt Linz ist als Gebietskörperschaft eine juristische Person des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs 2 OÖ LGBl 1980/19) und im Sinne des § 7 ArbVG kollektivvertragsfähig.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Land Tirol.OGH 8 ObA 32/22x, 30.08.2022
- Hier: Land Kärnten.OGH 9 ObA 15/21b, 02.09.2021
- Hier: Land Niederösterreich.OGH 9 ObA 215/99d, 15.03.2000
- Hier: Stadtgemeinde Graz und Land Steiermark.OGH 9 ObA 222/98g, 20.01.1999
- Hier: Republik Österreich.OGH 8 ObA 224/97t, 30.04.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050846 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 7.
- OGH 8 ObA 32/22x, 30.08.2022
- OGH 9 ObA 15/21b, 02.09.2021
- OGH 9 ObA 40/19a, 25.06.2019
Im Gesetz
- Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) § 54 · Besondere Feststellungsverfahren
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 7 · Kollektivvertragsfähigkeit juristischer Personen öffentlichen Rechts
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