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Arbeitsverfassungsgesetz · Fassung ab 01.07.1974

ArbVG § 24

Rechtswirkungen § 24. (1)Die Bestimmungen des gehörig kundgemachten Mindestlohntarifes sind innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich. (2)Die Bestimmungen des Mindestlohntarifes können durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind oder Ansprüche betreffen, die im Mindestlohntarif nicht geregelt sind. § 3 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden. (3)Kollektivverträge und Satzungen setzen für ihren Geltungsbereich einen bestehenden Mindestlohntarif außer Kraft. Ausgenommen von dieser Rechtswirkung sind Kollektivverträge im Sinne des § 18 Abs. 4 und Satzungen auf Grund solcher Kollektivverträge. (4)Die Rechtswirkungen des Mindestlohntarifes bleiben nach seinem Erlöschen für Arbeitsverhältnisse, die unmittelbar vor seinem Erlöschen durch ihn erfaßt waren, so lange aufrecht, als für diese Arbeitsverhältnisse nicht ein neuer Mindestlohntarif, ein Kollektivvertrag oder eine Satzung wirksam oder mit den betreffenden Arbeitnehmern eine neue Einzelvereinbarung abgeschlossen wird.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Ein Mindestlohntarif erlischt nicht schon dadurch, dass eine Berufsvereinigung kollektivvertragsfähig wird oder Ihr Arbeitgeber ihr beitritt. Erst wenn tatsächlich ein Kollektivvertrag abgeschlossen wird, endet die Wirkung des Mindestlohntarifs.

Es zählt der Bereich, der für den Betrieb wirtschaftlich maßgeblich ist. Gilt für die Arbeitnehmer dieses Bereichs ein Mindestlohntarif, verdrängt er den Kollektivvertrag, der für den untergeordneten Bereich gelten würde. Dasselbe gilt für einen gesatzten Kollektivvertrag des maßgeblichen Bereichs.

Ein Mindestlohntarif ist rechtlich eine Verordnung. Er wird deshalb nach den allgemeinen Regeln für die Auslegung von Rechtsvorschriften verstanden, also nach dem Wortlaut und dem erkennbaren Zweck.

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