Wie wird ein Mindestlohntarif ausgelegt?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebe
Ein Mindestlohntarif ist rechtlich eine Verordnung. Er wird deshalb nach den allgemeinen Regeln für die Auslegung von Rechtsvorschriften verstanden, also nach dem Wortlaut und dem erkennbaren Zweck.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 08.04.2026 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Der Mindestlohntarif ist eine Verordnung. Die Auslegung hat nach den §§ 6, 7 ABGB zu erfolgen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus)OGH 1 Ob 12/26k, 08.04.2026
- Hier: ERVO 1994.OGH 5 Ob 36/20k, 29.06.2020
- Hier: Mindestlohntarif für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmer/innen.OGH 9 ObA 143/15t, 25.02.2016
- Hier: Nebengebührenordnung.OGH 9 ObA 53/11a, 28.06.2011
- Hier: Mindestlohntarif für Angestellte in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen.OGH 9 ObA 27/09z, 11.05.2010
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Hier: „Mindestlohntarif für Arbeitnehmer/innen in Betrieben sozialer Dienste".OGH 9 ObA 92/08g, 26.08.2009
- Hier: Hausbesorger Mindestlohntarif-Wien.OGH 5 Ob 28/08s, 14.05.2008
- Hier: Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte.OGH 8 ObA 87/01d, 13.09.2001
- Zunächst ist vom Wortsinn im Zusammenhang der auszulegenden Worte und Sätze mit anderen Worten und Sätzen der betreffenden Gesamtregelung sowie ihrer systematischen Stellung auszugehen. Bei verbleibender zweifelhafter Ausdrucksweise ist der Sinn einer Bestimmung unter Bedachtnahme auf den Zweck der Regelung zu erfassen.OGH 9 ObA 299/99g, 01.12.1999
- Hier: Mindestlohntarif für die in privaten Bildungseinrichtungen, wie hier Sprachinstituten, beschäftigten Arbeitnehmer.OGH 9 ObA 122/95, 11.10.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008777 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 15.
- OGH 1 Ob 12/26k, 08.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 153/25v, 16.12.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 36/20k, 29.06.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 143/15t, 25.02.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) Art. 4 § 6
- ABGB Art. 4 § 7
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 22 · Begriff und Voraussetzungen
- ArbVG § 24 · Rechtswirkungen
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