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Welche Lohnregel gilt, wenn mein Betrieb mehrere Bereiche hat?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsräte
Es zählt der Bereich, der für den Betrieb wirtschaftlich maßgeblich ist. Gilt für die Arbeitnehmer dieses Bereichs ein Mindestlohntarif, verdrängt er den Kollektivvertrag, der für den untergeordneten Bereich gelten würde. Dasselbe gilt für einen gesatzten Kollektivvertrag des maßgeblichen Bereichs.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 23.10.2020 (5 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (2010)

Liegt ein Mischbetrieb im Sinn des § 9 Abs 3 ArbVG vor, verdrängt ein für die Arbeitnehmer des wirtschaftlich maßgeblichen Betriebsbereichs anzuwendender Mindestlohntarif in analoger Anwendung des § 9 Abs 3 ArbVG einen für die Arbeitnehmer des wirtschaftlich untergeordneten Bereichs geltenden Kollektivvertrag.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0126333 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 5.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Grenzen der Lohnvereinbarung

Ein Kollektivvertrag, eine Satzung, ein Mindestlohntarif und unter Umständen auch eine Betriebsvereinbarung gehen jeder Einzelvereinbarung über das Entgelt vor. Gibt es keine solche lohngestaltende Vorschrift, ist nahezu jede Einzelvereinbarung gültig. Die Grenze bildet nur die Sittenwidrigkeit wegen Lohnwuchers.

günstig für Arbeitgeber Mindestbezahlung je Kalendertag

Der Kollektivvertrag stellt bei der Mindestbezahlung auf den Kalendertag ab und nicht auf die einzelne Tagesarbeitszeit. Sie können die Mindestbezahlung für einen Kalendertag daher nur einmal beanspruchen, auch bei geteiltem Dienst.

Verwandte Fragen

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