ArbVG § 41
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Wurde mit Ihnen vereinbart, dass Sie wie ein Angestellter behandelt werden, kann auch die Einstufung in die Gehaltsordnung des Angestelltenkollektivvertrags stillschweigend vereinbart werden. Es braucht dafür keine ausdrückliche Abmachung.
Wer nur aufgrund einer Vereinbarung wie ein Angestellter behandelt wird, zählt für die betriebliche Mitbestimmung nur dann zur Gruppe der Angestellten, wenn ihm alle Angestelltenrechte unentziehbar zukommen. Werden diese Rechte nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs gewährt, ändert sich die Gruppenzugehörigkeit nicht. Damit sollen Manipulationen ausgeschlossen und nur dauerhafte Änderungen berücksichtigt werden.
Besteht bereits ein Betriebsrat, der von allen Beschäftigten am Standort und für alle gewählt wurde, kann daneben kein eigener Betriebsrat für die Arbeiter gewählt werden. Das gilt auch dann, wenn die bestehende Betriebsratswahl gerade angefochten wird.
Das Arbeitsverfassungsrecht kennt keine Beschäftigtengruppe, die weder zu den Arbeitern noch zu den Angestellten gehört. Auch wenn die Unterscheidung im Vertragsrecht oder in Kollektivverträgen wegfällt, bleibt es für die betriebliche Mitbestimmung bei der Unterscheidung nach der vertraglich geregelten Tätigkeit. Denn die beiden Gruppen wurden im Arbeitsverfassungsgesetz nicht ausdrücklich abgeschafft.