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Arbeitsverfassungsgesetz · Fassung ab 01.07.1974

ArbVG § 41

Abschnitt 1 Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung Zusammensetzung und Gruppenzugehörigkeit § 41. (1)Die Betriebs(Betriebshaupt)versammlung besteht aus der Gesamtheit der Arbeitnehmer des Betriebes. (2)Die Gruppenversammlung der Arbeiter besteht aus den Arbeitnehmern, die der Gruppe der Arbeiter, die Gruppenversammlung der Angestellten besteht aus den Arbeitnehmern, die der Gruppe der Angestellten angehören. (3)Für die Gruppenzugehörigkeit ist die auf Gesetz beruhende arbeitsvertragliche Stellung der Arbeitnehmer maßgebend. Zur Gruppe der Angestellten gehören ferner Arbeitnehmer, die mit dem Arbeitgeber die Anwendung des Angestelltengesetzes sowie des Angestelltenkollektivvertrages, der auf den Betrieb Anwendung findet, zuzüglich einer Einstufung in die Gehaltsordnung dieses Kollektivvertrages unwiderruflich vereinbart haben. Lehrlinge, die zu Angestelltentätigkeiten ausgebildet werden, zählen zur Gruppe der Angestellten, die übrigen Lehrlinge zur Gruppe der Arbeiter. (4)Betriebsratsmitglieder gelten als Angehörige jener Arbeitnehmergruppe, die sie gewählt hat.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Wurde mit Ihnen vereinbart, dass Sie wie ein Angestellter behandelt werden, kann auch die Einstufung in die Gehaltsordnung des Angestelltenkollektivvertrags stillschweigend vereinbart werden. Es braucht dafür keine ausdrückliche Abmachung.

Wer nur aufgrund einer Vereinbarung wie ein Angestellter behandelt wird, zählt für die betriebliche Mitbestimmung nur dann zur Gruppe der Angestellten, wenn ihm alle Angestelltenrechte unentziehbar zukommen. Werden diese Rechte nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs gewährt, ändert sich die Gruppenzugehörigkeit nicht. Damit sollen Manipulationen ausgeschlossen und nur dauerhafte Änderungen berücksichtigt werden.

Besteht bereits ein Betriebsrat, der von allen Beschäftigten am Standort und für alle gewählt wurde, kann daneben kein eigener Betriebsrat für die Arbeiter gewählt werden. Das gilt auch dann, wenn die bestehende Betriebsratswahl gerade angefochten wird.

Das Arbeitsverfassungsrecht kennt keine Beschäftigtengruppe, die weder zu den Arbeitern noch zu den Angestellten gehört. Auch wenn die Unterscheidung im Vertragsrecht oder in Kollektivverträgen wegfällt, bleibt es für die betriebliche Mitbestimmung bei der Unterscheidung nach der vertraglich geregelten Tätigkeit. Denn die beiden Gruppen wurden im Arbeitsverfassungsgesetz nicht ausdrücklich abgeschafft.

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