Zähle ich zu den Angestellten, wenn mir das jederzeit entzogen werden kann?
günstig für Arbeitnehmerbetrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsrat, Angestellte, Arbeiter
Wer nur aufgrund einer Vereinbarung wie ein Angestellter behandelt wird, zählt für die betriebliche Mitbestimmung nur dann zur Gruppe der Angestellten, wenn ihm alle Angestelltenrechte unentziehbar zukommen. Werden diese Rechte nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs gewährt, ändert sich die Gruppenzugehörigkeit nicht. Damit sollen Manipulationen ausgeschlossen und nur dauerhafte Änderungen berücksichtigt werden.
Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 27.02.2025
(1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Durch diese Regelung soll klargestellt werden, daß Angestellte kraft Vereinbarung nur dann auch als Angestellte im Sinne der Betriebsverfassung gelten, wenn ihnen unabdingbar alle jene Rechte verliehen werden, die den Personen, deren Angestellteneigenschaft auf ihrer Tätigkeit beruht, zustehen. Werden die Angestelltenrechte nur unter Widerrufsvorbehalt gewährt, trete eine Änderung der Gruppenzugehörigkeit nach der Betriebsverfassung nicht ein. Durch diese Einschränkung sollen Manipulationen ausgeschlossen werden und nur auf Dauer angelegte Änderungen in der Rechtsstellung der Arbeitnehmer betriebsverfassungsrechtliche Relevanz erhalten.
Nein. Mit der Entlassung endet Ihr Dienstverhältnis jedenfalls, auch wenn Sie die Entlassung anfechten, denn selbst eine anfechtbare Entlassung wirkt zunächst. Erst wenn Ihre Anfechtung Erfolg hat, fällt die Entlassung rückwirkend weg; bis dahin können Sie die Wahl weder anfechten noch auf ihre Nichtigkeit klagen.
günstig für Arbeitgeber Grenzen der Mitbestimmung im Kollektivvertrag
Ein Kollektivvertrag darf die Mitbestimmung der Belegschaft nur so weit regeln, wie es das Arbeitsverfassungsgesetz erlaubt. Werden dem Betriebsrat darüber hinaus Mitspracherechte eingeräumt, greift das in zwingendes Recht ein. Solche Regelungen sind unwirksam.