Gibt es Beschäftigte, die weder Arbeiter noch Angestellte sind?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsrat, Arbeiter, Angestellte
Das Arbeitsverfassungsrecht kennt keine Beschäftigtengruppe, die weder zu den Arbeitern noch zu den Angestellten gehört. Auch wenn die Unterscheidung im Vertragsrecht oder in Kollektivverträgen wegfällt, bleibt es für die betriebliche Mitbestimmung bei der Unterscheidung nach der vertraglich geregelten Tätigkeit. Denn die beiden Gruppen wurden im Arbeitsverfassungsgesetz nicht ausdrücklich abgeschafft.
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Rechtsprechung seit 2025, zuletzt bestätigt am 27.02.2025 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2025)
Dem Arbeitsverfassungsrecht ist ein Arbeitnehmertypus fremd, der weder der Gruppe der Arbeiter noch der der Angestellten zuzurechnen wäre. Sollten diese einschlägigen Definitionen im Arbeitsvertrags- bzw Individualarbeitsrecht (allenfalls auch in Kollektivverträgen, sofern diese noch unterschiedliche Gehaltsordnungen aufweisen) zugunsten eines „einheitlichen Arbeitnehmerbegriffes“ entfallen, ist dennoch mangels ausdrücklicher Abschaffung der beiden unterschiedlichen Gruppen (-Versammlungen) im ArbVG weiterhin von der Beibehaltung der betriebsverfassungsrechtlichen Differenzierung nach der arbeitsvertraglich geregelten Tätigkeit auszugehen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0135357 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 8 ObA 47/24f, 27.02.2025, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 41 · Zusammensetzung und Gruppenzugehörigkeit
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