Bleibe ich Betriebsrat, wenn ich entlassen werde?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 13.12.2023 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das (nicht freigestellte) Betriebsratsmitglied ist weiterhin zur Arbeitsleistung verpflichtet, sodaß auch nach dem Ausspruch der Entlassung bis zur Erteilung der gerichtlichen Zustimmung sein Entgeltanspruch aufrecht bleibt. Daran vermag die auf Grund der nachträglichen Zustimmung eingetretene rückwirkende Rechtswirksamkeit und rückwirkend erfolgte Auflösung des Arbeitsverhältnisses nichts zu ändern. Eine Rückzahlungsverpflichtung bestünde nur bei Suspendierung des Betriebsratsmitglieds von seiner Arbeitsverpflichtung und einem Vorbehalt der Rückzahlung des während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens gezahlten Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber für den Fall der Erteilung der nachträglichen Zustimmung.OGH 9 ObA 148/97y, 05.11.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051218 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 8 ObA 73/23b, 13.12.2023, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 95/16k, 29.11.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 115 · Grundsätze der Mandatsausübung, Verschwiegenheitspflicht
- ArbVG § 122 · Entlassungsschutz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Mit der Entlassung endet Ihr Dienstverhältnis jedenfalls, auch wenn Sie die Entlassung anfechten, denn selbst eine anfechtbare Entlassung wirkt zunächst. Erst wenn Ihre Anfechtung Erfolg hat, fällt die Entlassung rückwirkend weg; bis dahin können Sie die Wahl weder anfechten noch auf ihre Nichtigkeit klagen.
Der Betriebsinhaber darf dem Betriebsrat mitteilen, dass er kündigen will, vorher aber noch eine gütliche Einigung versuchen möchte. Diese Einschränkung macht die Verständigung nicht unwirksam. Auch eine nur bedingte Kündigungsabsicht genügt.