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Genießt ein Betriebsratsmitglied bei einer Entlassung besonderen Schutz?

günstig für Betriebsratsmitglied betrifft Betriebsratsmitglieder, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Ja. Kann das vorgeworfene Verhalten mit den Aufgaben als gewählte Vertretung der Belegschaft kollidieren, prüft das Gericht besonders, ob besondere Umstände dafür ursächlich und entschuldbar waren. Waren etwa provozierende Äußerungen des Arbeitgebers wesentlich für die Verfehlung, ist das Verhalten meist entschuldbar. Das Gericht nimmt eine eigene Interessenabwägung vor.

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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 22.10.2021 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1997)

Durch die Bestimmung des § 120 Abs 1 ArbVG soll erreicht werden, dass bei jenen Kündigungstatbeständen und Entlassungstatbeständen, denen ein Sachverhalt zugrunde liegt, der die Möglichkeit einer Kollision der arbeitsvertraglichen Pflichten eines Betriebsratsmitgliedes mit dessen Aufgaben und Befugnissen als gewählter Vertreter der Arbeitnehmer des Betriebes in sich schließt, im Verfahren vor dem Gericht das Verhalten des betroffenen Betriebsratsmitgliedes einer besonderen Prüfung unterzogen und abgewogen wird, inwieweit besondere Umstände für die Handlungsweise als kausal und als entschuldbar angesehen werden können. Sind provozierende Äußerungen des Arbeitgebers oder einer anderen angegriffenen Person im Betrieb für die Verfehlung des Betriebsratsmitgliedes bei Ausübung des Mandates kausal und wesentlich, wird das Verhalten entschuldbar sein. Das wird gerade bei Ehrverletzungen des öfteren in Frage kommen. Das Gericht hat eine besondere Interessenabwägung vorzunehmen. Hier: Vorwurf des Betriebsratsmitglieds der falschen Zeugenaussage - im gegenständlichen Fall als fahrlässige Ehrverletzung angesehen, Zustimmung zur Entlassung daher nicht erteilt.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106955 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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