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Arbeitsverfassungsgesetz · Fassung ab 22.09.1996

ArbVG § 197

Beistellung von Sacherfordernissen, Kostentragung § 197. Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Europäischen Betriebsrates und des engeren Ausschusses anfallenden Kosten sind gemäß § 186 von der zentralen Leitung zu tragen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Das Unternehmen muss jene Ausgaben tragen, die für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind. Was im konkreten Fall angemessen ist, lässt sich nur nach den jeweiligen Umständen beurteilen; eine allgemeine Regel gibt es dafür nicht.

Der Europäische Betriebsrat darf zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Sachverständigen beiziehen. Er ist nicht darauf beschränkt, sich kostenlos bei den Interessenvertretungen eines bestimmten Staates zu informieren.

Ob der beigezogene Sachverständige weitere Fachleute hinzuzieht, spielt keine Rolle, solange dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen. Braucht es für verschiedene Fachgebiete mehrere Sachverständige, können die Kosten für deren Koordination im Einzelfall als erforderlich gelten.

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