StVO 1960 § 14
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Umkehren ist im Verkehr stets ein gefährliches Manöver und verlangt äußerste Sorgfalt, weil andere aus Blinken und Einordnen nicht auf Ihre Absicht schließen können. Bei geteilten Fahrbahnen besteht das Umkehren im zweimaligen Linksabbiegen auf die Gegenfahrbahn.
Ja, wenn es die Sicherheit verlangt. Auch dort, wo die Straßenverkehrsordnung nicht gilt, müssen Sie sich beim Rückwärtsfahren von einer geeigneten Person einweisen lassen, sobald die Verkehrssicherheit das erfordert. Diese Pflicht folgt aus dem allgemeinen Verbot, andere zu gefährden.
Beim Rückwärtsfahren sind auch in Betrieben, auf Baustellen und auf Parkplätzen besondere Vorsicht und erhöhte Aufmerksamkeit nötig. Die Regeln der Straßenverkehrsordnung gelten dort sinngemäß.
Ja, aber nur dann, wenn Sie mit fremden Personen nicht rechnen müssen und annehmen dürfen, dass alle Anwesenden die Vorgänge kennen und darauf achten. Dann genügt es, das Gelände zu kontrollieren und ohne Einweisung zurückzusetzen. Ob diese Umstände vorliegen, hängt vom Einzelfall ab.
Haben Sie keine genügende Sicht nach hinten und ist mit anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen, verlangt die Verkehrssicherheit einen Einweiser. Dieser muss so stehen, dass er bei gebotener Aufmerksamkeit den Bereich beobachten kann, den Sie nicht einsehen. Er muss Ihnen die nötigen Anweisungen rechtzeitig geben können.
Einen Einweiser brauchen Sie dann, wenn Sie keine genügende Sicht nach rückwärts haben und außerdem damit rechnen müssen, dass andere Verkehrsteilnehmer auftauchen. Treffen beide Umstände zusammen, verlangt die Verkehrssicherheit, dass Sie sich einweisen lassen.