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Straßenverkehrsordnung 1960 · Fassung ab 01.07.1983

StVO 1960 § 14

§ 14. Umkehren und Rückwärtsfahren. (1)Der Lenker eines Fahrzeuges darf mit diesem nur umkehren, wenn dadurch andere Straßenbenützer weder gefährdet noch behindert werden. (2)Das Umkehren ist verboten: a) im Bereich der Vorschriftszeichen „Einbiegen nach links verboten“, „Umkehren verboten“ und „Vorgeschriebene Fahrtrichtung“, b) auf engen oder unübersichtlichen Straßenstellen, c) bei starkem Verkehr, d) auf Vorrangstraßen im Ortsgebiet, ausgenommen auf geregelten Kreuzungen, e) auf Einbahnstraßen und auf Richtungsfahrbahnen. (3)Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, muß sich der Lenker beim Rückwärtsfahren von einer geeigneten Person einweisen lassen. (4)Ob und inwieweit das Umkehren im Bereich schienengleicher Eisenbahnübergänge verboten ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Umkehren ist im Verkehr stets ein gefährliches Manöver und verlangt äußerste Sorgfalt, weil andere aus Blinken und Einordnen nicht auf Ihre Absicht schließen können. Bei geteilten Fahrbahnen besteht das Umkehren im zweimaligen Linksabbiegen auf die Gegenfahrbahn.

Ja, wenn es die Sicherheit verlangt. Auch dort, wo die Straßenverkehrsordnung nicht gilt, müssen Sie sich beim Rückwärtsfahren von einer geeigneten Person einweisen lassen, sobald die Verkehrssicherheit das erfordert. Diese Pflicht folgt aus dem allgemeinen Verbot, andere zu gefährden.

Beim Rückwärtsfahren sind auch in Betrieben, auf Baustellen und auf Parkplätzen besondere Vorsicht und erhöhte Aufmerksamkeit nötig. Die Regeln der Straßenverkehrsordnung gelten dort sinngemäß.

Ja, aber nur dann, wenn Sie mit fremden Personen nicht rechnen müssen und annehmen dürfen, dass alle Anwesenden die Vorgänge kennen und darauf achten. Dann genügt es, das Gelände zu kontrollieren und ohne Einweisung zurückzusetzen. Ob diese Umstände vorliegen, hängt vom Einzelfall ab.

Haben Sie keine genügende Sicht nach hinten und ist mit anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen, verlangt die Verkehrssicherheit einen Einweiser. Dieser muss so stehen, dass er bei gebotener Aufmerksamkeit den Bereich beobachten kann, den Sie nicht einsehen. Er muss Ihnen die nötigen Anweisungen rechtzeitig geben können.

Einen Einweiser brauchen Sie dann, wenn Sie keine genügende Sicht nach rückwärts haben und außerdem damit rechnen müssen, dass andere Verkehrsteilnehmer auftauchen. Treffen beide Umstände zusammen, verlangt die Verkehrssicherheit, dass Sie sich einweisen lassen.

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