WEG 2002 § 4
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ansprüche rund um die Abrechnung der Betriebskosten und der Erhaltungsbeiträge betreffen die Liegenschaft als Ganzes. Sie können solche Ansprüche daher auch gegen die Eigentümergemeinschaft geltend machen und nicht nur gegen Ihren Vermieter. Sie haben dabei die Wahl, wen von beiden Sie in Anspruch nehmen.
An Ihrer Rechtsstellung ändert sich nichts. Wurde Ihr Mietvertrag vor der Begründung von Wohnungseigentum geschlossen, treten die neuen Mit- und Wohnungseigentümer als Vermieter in den bestehenden Vertrag ein. Für Erhaltungsarbeiten können Sie sich weiterhin an alle halten.
Wird an Ihrer gemieteten Wohnung Wohnungseigentum begründet, geht der Mietvertrag von Gesetzes wegen auf den Wohnungseigentümer über. Ab diesem Zeitpunkt ist grundsätzlich nur noch dieser Ihr Vertragspartner für alle Ansprüche aus dem Mietverhältnis. Für bestimmte Ansprüche, die die ganze Liegenschaft betreffen, gelten Ausnahmen.
Für die Hauptforderung haften der Wohnungseigentümer und die Eigentümergemeinschaft nebeneinander, sodass Sie sich an beide halten können. Vor Gericht sind sie aber nur lose verbunden, sodass die Regel über die einheitliche Behandlung mehrerer Beteiligter nicht gilt.