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Wohnungseigentumsgesetz 2002 · Fassung ab 01.07.2002

WEG 2002 § 4

Wirkung der Wohnungseigentumsbegründung auf ein bestehendes Mietverhältnis § 4. (1)Mit der Begründung von Wohnungseigentum an einem vermieteten wohnungseigentumstauglichen Objekt geht die Rechtsstellung des Vermieters auf den Wohnungseigentümer über, dem das Wohnungseigentum an diesem Objekt zukommt. (2)Soweit der Hauptmieter des Wohnungseigentumsobjekts Geldansprüche aus dem Mietverhältnis, die noch aus der Zeit vor der Begründung des Wohnungseigentums an dem von ihm gemieteten Objekt herrühren, gegen den Wohnungseigentümer auch durch Exekution nicht hereinbringen kann, haftet die Eigentümergemeinschaft für den Ausfall. (3)Der Hauptmieter des Wohnungseigentumsobjekts kann mietrechtliche Ansprüche, die sich auf die allgemeinen Teile der Liegenschaft oder auf die Liegenschaft als Gesamtheit beziehen, ungeachtet der Rechtsstellung des Wohnungseigentümers als Vermieter auch gegen die Eigentümergemeinschaft geltend machen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ansprüche rund um die Abrechnung der Betriebskosten und der Erhaltungsbeiträge betreffen die Liegenschaft als Ganzes. Sie können solche Ansprüche daher auch gegen die Eigentümergemeinschaft geltend machen und nicht nur gegen Ihren Vermieter. Sie haben dabei die Wahl, wen von beiden Sie in Anspruch nehmen.

An Ihrer Rechtsstellung ändert sich nichts. Wurde Ihr Mietvertrag vor der Begründung von Wohnungseigentum geschlossen, treten die neuen Mit- und Wohnungseigentümer als Vermieter in den bestehenden Vertrag ein. Für Erhaltungsarbeiten können Sie sich weiterhin an alle halten.

Wird an Ihrer gemieteten Wohnung Wohnungseigentum begründet, geht der Mietvertrag von Gesetzes wegen auf den Wohnungseigentümer über. Ab diesem Zeitpunkt ist grundsätzlich nur noch dieser Ihr Vertragspartner für alle Ansprüche aus dem Mietverhältnis. Für bestimmte Ansprüche, die die ganze Liegenschaft betreffen, gelten Ausnahmen.

Für die Hauptforderung haften der Wohnungseigentümer und die Eigentümergemeinschaft nebeneinander, sodass Sie sich an beide halten können. Vor Gericht sind sie aber nur lose verbunden, sodass die Regel über die einheitliche Behandlung mehrerer Beteiligter nicht gilt.

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