ZPO § 571
Verfahren.
§. 571.
(1)Über rechtzeitig erhobene Einwendungen ist eine vorbereitende Tagsatzung anzuberaumen. Bei der Anberaumung der ersten und der etwa folgenden Tagsatzungen, sowie bei der Bestimmung von Fristen ist auf die Dringlichkeit der Bestandsachen besonders Bedacht zu nehmen.
(2)Die Partei, von welcher die Kündigung oder die Aufforderung zur Zurückstellung oder zur Zurücknahme des Bestandgegenstandes ausging, ist als Kläger anzusehen.
(3)Verspätet angebrachte Einwendungen wider die Aufkündigung eines Bestandvertrages oder gegen den gerichtlichen Auftrag zur Übergabe oder Übernahme eines Bestandgegenstandes sind von amtswegen ohne Verhandlung zurückzuweisen.
(4)Bleibt eine der Parteien nach rechtzeitig erhobenen Einwendungen von einer Tagsatzung aus, bevor sie sich durch mündliches Vorbringen zur Hauptsache in den Streit eingelassen hat, so ist auf Antrag der erschienenen Partei ein Versäumungsurteil nach § 396 zu fällen.
Ja. Bei einem befristeten Mietvertrag hat der Übergabsauftrag dieselbe Aufgabe wie die gerichtliche Kündigung. Die Regeln zur Kündigung gelten daher auch für ihn. Die Entscheidung darüber kann ohne Rücksicht auf den Streitwert bis zum Obersten Gerichtshof gebracht werden.
Nicht in jeder Form. Nachdem Sie Einwendungen gegen die gerichtliche Aufkündigung erhoben haben, darf sie zwar zurückgenommen werden. Ohne Ihre Zustimmung ist es aber nicht zulässig, sie mit dem Vorbehalt zurückzuziehen, zum selben Termin neuerlich einzubringen.
Wohnen, leben oder arbeiten Sie als Verbraucher im Inland, darf ein Unternehmer Sie nur bei dem Gericht belangen, in dessen Sprengel Ihr Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Arbeitsort liegt. Dieser Schutz gilt auch beim gerichtlichen Auftrag, den Mietgegenstand zurückzustellen, weil dieser einer Klage gleichsteht.