Gelten für den Übergabsauftrag dieselben Regeln wie für eine Kündigung?
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 17.01.2023 (11 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1994)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wie die Aufkündigung kann auch der Übergabeauftrag nicht gemeinsam mit einem im allgemeinen Streitverfahren zu erhebenden Anspruch geltend gemacht werden.OGH 3 Ob 218/20k, 24.03.2021
- Die Rechtsprechung zur gerichtlichen Kündigung ist daher auf für den Übergabsauftrag verwertbar.OGH 4 Ob 100/18m, 27.11.2018
- Hier: Daher auch Anwendung des § 14 KSchG.OGH 1 Ob 223/17a, 30.01.2018
- Auch die Entscheidung über einen Übergabsauftrag ist, obwohl dieser in § 502 Abs 5 ZPO (idF der WGN 1997) nicht ausdrücklich genannt ist, gleich einer Streitigkeit über eine Kündigung ohne Rücksicht auf den Streitwert revisibel.OGH 7 Ob 85/99x, 14.04.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0044915 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 11.
- OGH 2 Ob 237/22z, 17.01.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 4 Ob 100/18m, 27.11.2018, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 223/17a, 30.01.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wird der Kündigung erst nach Ablauf des Kündigungstermins durch Urteil stattgegeben, gilt das Mietverhältnis dennoch als bereits mit diesem Termin erloschen. Die spätere Entscheidung ändert daran nichts.
Erklärt das Gericht eine gerichtliche Aufkündigung für wirksam, endet das Mietverhältnis immer zu dem in der Kündigung angegebenen Zeitpunkt. Es macht keinen Unterschied, ob das Urteil vor oder nach diesem Zeitpunkt ergeht.