StGB Art. 10
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Es muss ein bedeutender Nachteil für ein eigenes oder fremdes Rechtsgut unmittelbar drohen. Ihre Handlung darf keinen unverhältnismäßig schweren Schaden befürchten lassen, und ein besonnener Mensch hätte sich in Ihrer Lage ebenso verhalten. Außerdem dürfen Sie sich der Gefahr nicht bewusst und ohne anerkannten Grund ausgesetzt haben.
Nein. Die Gefahr muss unmittelbar drohen. Bei geringerem Druck wird von Ihnen verlangt, dass Sie sich der Bedrohung nicht auf Kosten fremder Rechtsgüter entziehen. Eine dauernd bestehende Gefahr, die sich jederzeit verwirklichen kann, genügt allerdings.
Nein. Das gewählte Mittel darf, gemessen an den obersten Grundsätzen der Rechtsordnung, nicht unangemessen sein. Eine Freiheitsentziehung, die dem Festgehaltenen besondere Qualen bereitet, ist schon ihrer Art nach unangemessen und kann daher von vornherein nicht entschuldigt sein.