Kann jede Handlung durch eine Notlage entschuldigt werden?
günstig für Opfer betrifft Beschuldigte, Opfer, Angeklagte
Nein. Das gewählte Mittel darf, gemessen an den obersten Grundsätzen der Rechtsordnung, nicht unangemessen sein. Eine Freiheitsentziehung, die dem Festgehaltenen besondere Qualen bereitet, ist schon ihrer Art nach unangemessen und kann daher von vornherein nicht entschuldigt sein.
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Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 21.03.2017 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Entschuldigender Notstand ist ein Schuldausschließungsgrund unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens, der (gleich dem im StGB nicht ausdrücklich geregelten sogenannten rechtfertigenden Notstand) stets voraussetzt, daß das Rettungsmittel - bezogen auf die obersten Prinzipien und Wertbegriffe der Rechtsordnung - nicht unangemessen ist. Freiheitsbeschränkungen, die schon ihrer Art nach unangemessen (sozial inadäquat) - weil mit besonderen Qualen im Sinne des § 99 Abs 2 StGB verbunden waren, scheiden daher als entschuldigende Notstandshandlungen von vornherein aus.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0089556 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 11 Os 10/17f, 21.03.2017
Im Gesetz
- Strafgesetzbuch (StGB) Art. 10
- StGB § 99 · Freiheitsentziehung
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