Wann entschuldigt eine Notlage mein rechtswidriges Handeln?
günstig für Beschuldigter betrifft Beschuldigte, Angeklagte, Betroffene
Es muss ein bedeutender Nachteil für ein eigenes oder fremdes Rechtsgut unmittelbar drohen. Ihre Handlung darf keinen unverhältnismäßig schweren Schaden befürchten lassen, und ein besonnener Mensch hätte sich in Ihrer Lage ebenso verhalten. Außerdem dürfen Sie sich der Gefahr nicht bewusst und ohne anerkannten Grund ausgesetzt haben.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 21.03.2017 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Eine Notstandssituation setzt einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil für eigene oder fremde Individualrechtsgüter voraus. Die in einer solchen Situation gesetzte Notstandshandlung darf nur in der Abwehr eines solchen Nachteils durch eine Handlung bestehen, die keinen unverhältnismäßig schweren Schaden befürchten läßt, wozu noch kommen muß, daß sich auch ein maßgerechter Mensch in der angegebenen Situation ebenso verhalten hätte und daß sich der Handelnde der Gefahr nicht bewußt und ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund ausgesetzt hat.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dass aufgrund seiner „psycho‑physischen“ Situation vom Täter selbst kein anderes Verhalten zu erwarten gewesen wäre, stellt keinen Entschuldigungsgrund dar.OGH 11 Os 10/17f, 21.03.2017
- Primäre Voraussetzung für die Annahme eines entschuldigenden Notstandes ist, dass der bedeutende Nachteil für den Notstandstäter selbst oder einen anderen unmittelbar bevorsteht, also die Gefahr des Eintritts eines bedeutenden Nachteils psychologisch so eindrücklich ist, dass das rechtswidrige Verhalten - ausnahmsweise - entschuldigt werden kann.OGH 14 Os 79/00, 07.11.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0089350 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 11 Os 10/17f, 21.03.2017
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 37 · Widerspruch Dritter
- Strafgesetzbuch (StGB) Art. 10
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