Reicht eine länger zurückliegende Drohung als Notlage?
günstig für Beschuldigter betrifft Beschuldigte, Bedrohte, Angeklagte
Nein. Die Gefahr muss unmittelbar drohen. Bei geringerem Druck wird von Ihnen verlangt, dass Sie sich der Bedrohung nicht auf Kosten fremder Rechtsgüter entziehen. Eine dauernd bestehende Gefahr, die sich jederzeit verwirklichen kann, genügt allerdings.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 21.03.2017 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Die Unmittelbarkeit der Gefahr zählt zu den Wesenselementen einer Notstandssituation im Sinne des § 10 StGB, weil bei einem anderen Motivationsdruck vom Betroffenen zu verlangen ist, dass er sich der Bedrohung nicht auf Kosten fremder Rechtsgüter entzieht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es reicht aber eine latente Dauergefahr, die sich jederzeit aktualisieren kann.OGH 12 Os 74/18a, 23.08.2018
- Hier: behauptete, jedoch mehrere Wochen zurückliegende Nötigungen zur Tatbegehung.OGH 11 Os 10/17f, 21.03.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0089449 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 11 Os 10/17f, 21.03.2017
Im Gesetz
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