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Außerstreitgesetz · Fassung ab 01.01.2005

AußStrG § 75

Form und Inhalt des Abänderungsantrags § 75. (1)Der Abänderungsantrag hat neben den allgemeinen Erfordernissen eines Anbringens zu enthalten: 1. die Bezeichnung des Beschlusses, dessen Abänderung begehrt wird; 2. die Gründe, weshalb die Abänderung beantragt wird; 3. Angaben über die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der Frist nach § 74 ergibt. (2)Der Antrag muss erkennen lassen, welche andere Entscheidung angestrebt wird. § 9 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nicht ohne Weiteres. Gibt es ein Testament, das äußerlich alle Formvorschriften erfüllt, müssen die gesetzlichen Erben nicht von Amts wegen zum Verfahren beigezogen werden. Ob das Testament so unbedenklich ist, muss das Gericht allerdings streng prüfen.

Ist ein Testament nicht unbedenklich, muss das Gericht auch die gesetzlichen Erben verständigen und zur Erbantrittserklärung auffordern. Unterbleibt das, wird die Einantwortung nicht rechtskräftig und ist auf Rekurs der gesetzlichen Erben aufzuheben. Sie brauchen genug Zeit, um Ihre Rechte geltend zu machen.

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