Was gilt, wenn das Testament Zweifel weckt und ich übergangen wurde?
günstig für Erbe betrifft gesetzliche Erben, Testamentserben, Angehörige
Ist ein Testament nicht unbedenklich, muss das Gericht auch die gesetzlichen Erben verständigen und zur Erbantrittserklärung auffordern. Unterbleibt das, wird die Einantwortung nicht rechtskräftig und ist auf Rekurs der gesetzlichen Erben aufzuheben. Sie brauchen genug Zeit, um Ihre Rechte geltend zu machen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1967, zuletzt bestätigt am 20.09.2023 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1967)
Wenn kein unbedenkliches Testament vorliegt, sind die gesetzlichen Erben zu verständigen. Wurde dies unterlassen, konnte die Einantwortungsurkunde nicht rechtskräftig werden und war über Rekus der gesetzlichen Erben aufzuheben.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies wurde den aktenkundigen gesetzlichen Erben hier faktisch unmöglich gemacht, weil sie das Testament erst drei Tage vor der Einantwortung erhielten und daher nicht ausreichend Zeit hatten, durch Erbantrittserklärung ihre Rechte geltend zu machen.OGH 1 Ob 102/23s, 20.09.2023
- Die Übermittlung des Testaments nach § 152 Abs 2 AußStrG dient dazu, den gesetzlichen Erben dessen Bekämpfung im Verfahren über das Erbrecht zu ermöglichen.OGH 1 Ob 102/23s, 20.09.2023
- Offenlassend, ob die gemäß § 157 Abs 1 AußStrG „nach der Aktenlage als Erben in Frage kommenden Personen“ mit den „vermutlichen Erben“ im Sinn des § 75 AußStrG aF gleichzusetzen sind (vgl dazu auch 2 Ob 21/22k [Rz 5]).OGH 1 Ob 102/23s, 20.09.2023
- Ist ein im Verlassenschaftsverfahren aktenkundiges Testament nicht unbedenklich, sind auch die gesetzlichen Erben nach § 157 Abs 1 AußStrG zur Abgabe einer Erbantrittserklärung aufzufordern.OGH 1 Ob 102/23s, 20.09.2023
- Hier: Amtshaftungsverfahren. Unvertretbare Annahme eines unbedenklichen Testaments. Zu § 157 AußStrG 2005.OGH 1 Ob 102/23s, 20.09.2023
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- Bei Zweifeln an der Unbedenklichkeit des Testaments sind auch die gesetzlichen Erben vom Erbanfall mit der Aufforderung zu verständigen, die Erbserklärung beizubringen, damit die Erbverhandlung gepflogen werden könne.OGH 7 Ob 544/87, 26.03.1987
- Die Zustellung des "Mantelbeschlusses" (ohne<br/>Einantwortungsurkunde) genügt zumindest dann nicht, wenn er nicht bereits den ganzen Inhalt der Einantwortungsurkunde enthält.OGH 7 Ob 661/83, 07.07.1983
- Hier liegt weder ein unbedenklicher Erbverzicht noch Testament oder Erbvertrag vor.OGH 7 Ob 78/73, 17.05.1973
- Bei Vorliegen eines unbedenklichen Testaments keine Verständigung des gesetzlichen Erben.OGH 5 Ob 234/70, 14.10.1970
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0007686 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 14.
- OGH 1 Ob 102/23s, 20.09.2023, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 75 · Form und Inhalt des Abänderungsantrags
- AußStrG § 174 · Rechte der Gläubiger
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