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Außerstreitgesetz · Fassung ab 01.01.2005

AußStrG § 77

Entscheidung über den Abänderungsantrag § 77. (1)Ist der Abänderungsantrag unzulässig, so hat ihn das Gericht zurückzuweisen. (2)Liegt ein Abänderungsgrund vor, so ist der Beschluss im Rahmen des Antrags so weit abzuändern, als er vom Abänderungsgrund betroffen ist. Zu Ungunsten der Partei, die die Abänderung begehrt, können Beschlüsse nur in Verfahren, die auch von Amts wegen eingeleitet werden können, abgeändert werden. Sonst ist der Abänderungsantrag abzuweisen, wenn keine für den Antragsteller günstigere Entscheidung über die Sache zu fällen wäre. (3)Die Abänderung rechtsgestaltender Beschlüsse wirkt dritten Personen gegenüber nicht zurück.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nur eingeschränkt. Ist ein Nacherbe bestimmt, brauchen Sie für einen Verkauf oder eine Belastung die Zustimmung aller in Betracht kommenden Nacherben oder die Genehmigung des Gerichts. Für noch nicht geborene Nachkommen muss der bestellte Kurator zustimmen, und er wiederum braucht dafür die Genehmigung des Gerichts.

Das Gericht muss dafür von sich aus einen Kurator bestellen. Setzt ein Testament noch nicht geborene Nachkommen als Erben ein, bekommen diese im Verlassenschaftsverfahren einen eigenen Vertreter. Sie müssen das nicht beantragen.

Für noch nicht geborene Nacherben bestellt das Gericht einen eigenen Kurator. Er darf den Nachlass nicht selbst verwalten und auch nicht auf einzelne Verwaltungshandlungen Einfluss nehmen. Er kann sich aber mit einem Rechtsmittel dagegen wehren, dass der Nachlass von einer dazu nicht befugten Person verwaltet wird.

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