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Wer schützt die Rechte noch ungeborener Nacherben?

günstig für Nacherbe betrifft Nacherben, Erben, Kuratoren
Für noch nicht geborene Nacherben bestellt das Gericht einen eigenen Kurator. Er darf den Nachlass nicht selbst verwalten und auch nicht auf einzelne Verwaltungshandlungen Einfluss nehmen. Er kann sich aber mit einem Rechtsmittel dagegen wehren, dass der Nachlass von einer dazu nicht befugten Person verwaltet wird.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 26.09.2017 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1972)

Der Kurator für die noch ungeborenen Nacherben (Posteritätskurator) ist zwar nicht berufen, den Nachlass zu verwalten oder auf dessen Verwaltung, insbesondere auf einzelne Verwaltungshandlungen, Einfluss zu nehmen (SZ 7/299, 21/27 ua); ihm ist jedoch im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sicherung der Substanz des Nachlasses ein Rechtsschutzinteresse daran zuzubilligen, dass der Nachlass - namentlich während des Abhandlungsverfahrens vor Inventarisierung - nicht von unberufener Seite verwaltet wird. Er ist daher zur Erhebung eines diesbezüglichen Rechtsmittels legitimiert.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006756 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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