Darf ich als Vorerbe die geerbte Liegenschaft verkaufen?
günstig für Nacherbe betrifft Vorerben, Nacherben, Käufer
Nur eingeschränkt. Ist ein Nacherbe bestimmt, brauchen Sie für einen Verkauf oder eine Belastung die Zustimmung aller in Betracht kommenden Nacherben oder die Genehmigung des Gerichts. Für noch nicht geborene Nachkommen muss der bestellte Kurator zustimmen, und er wiederum braucht dafür die Genehmigung des Gerichts.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 16.01.2020 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Trotz Anordnung einer fideikommissarischen Substitution sind Verfügungen des Vorerben über die Substanz dann möglich, wenn dieser Verfügung die Nacherben und der zur Wahrung der Interessen der ungeborenen Nachkommenschaft berufene Kurator, letzterer mit Genehmigung des Gerichtes, zustimmen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Vorerbe kann nur mit Genehmigung der Substitutionsbehörde oder mit Zustimmung des Nacherben die Liegenschaft veräußern oder belasten.OGH 5 Ob 82/09h, 28.04.2009
- Der Vorerbe kann mit Genehmigung der Substitutionsbehörde über das Substitutionsgut Verfügungen treffen, die die Rechte des Nacherben beeinträchtigen. Liegt diese Genehmigung nicht vor, kann nur mit Zustimmung des Nacherben die von einer fideikommissarischen Substitution umfasste Liegenschaft veräußert oder belastet werden.OGH 5 Ob 265/08v, 10.02.2009
- Zusammen haben Vorerbe und Nacherbe die Rechte eines freien (Voll-)Eigentümers, doch ist das Recht des Vorerben auflösend bedingtes oder zeitlich beschränktes - mit dem Eintritt des Nacherbfalls endendes - Eigentum.OGH 1 Ob 185/01i, 30.04.2002
- Es ist die Zustimmung aller in Betracht kommenden Nacherben, auch der Ersatzerben, notwendig.OGH 5 Ob 99/90, 27.11.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0007732 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 12.
- OGH 5 Ob 148/19d, 16.01.2020, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 131/19d, 27.11.2019, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 613 · Rechte des Vorerben
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 77 · Entscheidung über den Abänderungsantrag
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