AußStrG § 177
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein. Dass eine Liegenschaft im Beschluss über die Einantwortung aufgezählt ist, bedeutet nur, dass sie in das Verlassenschaftsverfahren einbezogen wurde. Ob Sie eingetragen werden, prüft das Grundbuchsgericht eigenständig nach dem Stand des Grundbuchs. War der Verstorbene dort nicht als Eigentümer eingetragen, kommt es zu keiner Eintragung.
Eine Einantwortung, durch die mehr als zwei Personen Miteigentümer einer Eigentumswohnung würden, ist nicht zulässig. Einigen sich die Erben nicht, muss das Verlassenschaftsgericht die Wohnung versteigern. Ist die Wohnung Gegenstand eines Vermächtnisses, ist dem Vermächtnisnehmer vorher unter Fristsetzung Gelegenheit zur Klage zu geben.
Nein. Haben Sie eine Liegenschaft aus einer Verlassenschaft gekauft und scheint sie in der Einantwortungsurkunde nicht auf, genügen Kaufvertrag und Einantwortungsurkunde nicht. Es fehlt dann der Nachweis, dass die Liegenschaft zwischendurch dem Erben gehört hat.