Werde ich als Erbe automatisch im Grundbuch eingetragen?
betrifft Erben, Vermächtnisnehmer, Liegenschaftseigentümer
Nein. Dass eine Liegenschaft im Beschluss über die Einantwortung aufgezählt ist, bedeutet nur, dass sie in das Verlassenschaftsverfahren einbezogen wurde. Ob Sie eingetragen werden, prüft das Grundbuchsgericht eigenständig nach dem Stand des Grundbuchs. War der Verstorbene dort nicht als Eigentümer eingetragen, kommt es zu keiner Eintragung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1960, zuletzt bestätigt am 14.11.2024 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1960)
Die Aufzählung der in den Nachlaß gehörigen Liegenschaften in der Einantwortungsurkunde mit dem Vermerk der Zulässigkeit der Eigentumseinverleibung bedeutet nur, daß diese Liegenschaften in das Abhandlungsverfahren einbezogen wurden, weil sie am Todestag in Besitz des Erblassers waren. Ob den Erfordernissen der Einverleibung des Eigentumsrechtes der Erben nach den grundbuchsrechtlichen Vorschriften, insbes nach dem Buchstand (§§ 94 Abs 1 Z 1, Abs 2, §§ 21 bzw 22 GBG) entsprochen ist, hat der Verlassenschaftsrichter als Grundbuchsrichter ohne Bindung durch den Inhalt der Einantwortungsurkunde zu prüfen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Namensgleichheit von Erblasser und Drittem bei fehlender Angabe des Geburtsdatums im Grundbuch.OGH 5 Ob 128/11a, 07.07.2011
- Allein die Aufnahme der Liegenschaft in die Einantwortungsurkunde (den Einantwortungsbeschluss) bewirkt nicht die Rechtsnachfolge, wenn der Erblasser nicht tatsächlich bücherlicher Eigentümer war.OGH 5 Ob 128/11a, 07.07.2011
- Hier: Vorkaufsberechtigter.OGH 7 Ob 56/07x, 18.04.2007
- Die in einer Einantwortungsurkunde aufgenommene bloße Ankündigung künftig anzuordnender bücherlicher Eintragungen allein kann noch nicht in die Rechte von am Abhandlungsverfahren nicht beteiligten Personen eingreifen. Wer sich gegen die künftig ergehenden Beschlüsse über die bücherlichen Eintragungen beschwert erachtet und daher ein Rechtsmittel ergreifen können wird, ist im Abhandlungsverfahren selbst nicht von Bedeutung. So lange also die Verbücherung selbst (noch) nicht angeordnet ist, steht einer solchen Person ein Rekursrecht nicht zu.OGH 7 Ob 56/07x, 18.04.2007
- Einer - in der Gerichtspraxis üblichen - Verbücherungsklausel kommt für die grundbuchsrechtlichen Verfügungen keine konstitutive Bedeutung zu. Vielmehr ist bei der Verbücherung der Einantwortungsurkunde allein der Grundbuchsstand maßgebend.OGH 7 Ob 76/03g, 28.04.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0007908 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 5 Ob 126/24a, 14.11.2024
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 97 · Anerkennung und Verweigerungsgründe
- AußStrG § 174 · Rechte der Gläubiger
- AußStrG § 177 · Einantwortung
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 94
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