Reicht die Einantwortung, um mein gekauftes Nachlassgrundstück eintragen zu lassen?
betrifft Erbe, Käufer, Grundstückseigentümer
Nein. Haben Sie eine Liegenschaft aus einer Verlassenschaft gekauft und scheint sie in der Einantwortungsurkunde nicht auf, genügen Kaufvertrag und Einantwortungsurkunde nicht. Es fehlt dann der Nachweis, dass die Liegenschaft zwischendurch dem Erben gehört hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 14.11.2024 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Die Einantwortungsurkunde muß keine Verbücherungsklausel enthalten. Eine solche ist zwar nicht vorgeschrieben, aber doch zulässig. Scheint die von einem Dritten aus der Verlassenschaft erworbene Liegenschaft in der Einantwortungsurkunde (deren Verbücherungsklausel) nicht auf, kann der Erwerber die Verbücherung seines Eigentums nicht allein durch die Vorlage seines Erwerbstitels und der Einantwortungsurkunde erreichen, weil der Zwischenerwerb des Erben nicht nachgewiesen ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Vorkaufsberechtigter.OGH 7 Ob 56/07x, 18.04.2007
- Die in einer Einantwortungsurkunde aufgenommene bloße Ankündigung künftig anzuordnender bücherlicher Eintragungen allein kann noch nicht in die Rechte von am Abhandlungsverfahren nicht beteiligten Personen eingreifen. Wer sich gegen die künftig ergehenden Beschlüsse über die bücherlichen Eintragungen beschwert erachtet und daher ein Rechtsmittel ergreifen können wird, ist im Abhandlungsverfahren selbst nicht von Bedeutung. So lange also die Verbücherung selbst (noch) nicht angeordnet ist, steht einer solchen Person ein Rekursrecht nicht zu.OGH 7 Ob 56/07x, 18.04.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0044159 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 5 Ob 126/24a, 14.11.2024
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 174 · Rechte der Gläubiger
- AußStrG § 177 · Einantwortung
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 21
- GBG 1955 § 22
- GBG 1955 § 94
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