Darf das Höchstgericht statt der zweiten Instanz inhaltlich entscheiden?
betrifft Kläger, Beklagter, Verfahrensbeteiligte
Hat das Rekursgericht Ihren Rekurs zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen, darf das Höchstgericht die Sache nicht gleich selbst inhaltlich erledigen. Sonst würde eine Instanz übersprungen. Es würde damit über eine Frage entscheiden, für die es unter Umständen gar nicht zuständig wäre.
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Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 23.02.2026 (62 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1970)
Hat das Rekursgericht einen Rekurs als unzulässig zurückgewiesen, ist es dem OGH verwehrt, anlässlich der Entscheidung über diesen - seiner Ansicht nach verfehlten - Zurückweisungsbeschlusses gleich in der Sache selbst zu erkennen, wenn dadurch der Instanzenzug verschoben würde. Der Oberste Gerichtshof darf nicht sachlich über eine Frage entscheiden, über die er im Hinblick auf § 528 ZPO unter Umständen gar nicht zu entscheiden hätte.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Antrag auf Vorlage einer Urkunde nach § 82 Abs 1 ZPO und § 303 ZPO.OGH 2 Ob 117/25g, 18.09.2025
- Hier: Zurückweisung des Rekurses durch das Rekursgericht nach § 45 JN entgegen § 37 ASGG.OGH 2 Ob 95/25x, 29.07.2025
- Hier: Zurückweisung (auch) eines Antrags auf Enthebung des einstweiligen Erwachsenenvertreters.OGH 8 Ob 142/24a, 25.04.2025
- Dies gilt auch im Außerstreitverfahren.OGH 2 Ob 203/19w, 30.01.2020
- Das Rechtsschutzziel eines Rechtsmittels gegen einen Beschluss auf Zurückweisung eines Rechtsmittels kann nicht auf Abänderung oder Aufhebung einer anderen Entscheidung gerichtet sein. Ansonsten würde das Rechtsmittelgericht eine Entscheidungskompetenz in Anspruch nehmen, die nach funktionellen Kriterien einer Vorinstanz zukommt.OGH 8 Ob 56/19x, 27.06.2019
Alle 15 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Grundbuchverfahren.OGH 5 Ob 214/12z, 17.12.2012
- Hier: Erlag nach § 307 EO.OGH 3 Ob 168/10t, 13.04.2011
- Hier: Verfahren nach den §§ 8 Abs 2, 18c Abs 2 iVm § 37 Abs 1 Z 5 MRG.OGH 5 Ob 189/10w, 29.03.2011
- Dies gilt auch nach Inkrafttreten des neuen AußStrG und auch für das Grundbuchverfahren.OGH 5 Ob 211/10f, 16.11.2010
- Eine Entscheidung des OGH in der Sache kommt nur in Frage, wenn die formelle Zurückweisung und die sachliche Abweisung inhaltlich übereinstimmen oder das Rekursgericht trotz formeller Ablehnung einer Entscheidung in den Gründen die Sache meritorisch behandelt hat.OGH 3 Ob 67/08m, 11.06.2008
- In Fällen, in denen die Begründung des Zurückweisungsbeschlusses inhaltlich die sachlichen Abweisungsgründe erfasst, wird jedoch von diesem Grundsatz aus Gründen der Prozessökonomie dann eine Ausnahme gemacht, wenn das unbillige Ergebnis vermieden werden kann, dem Rekursgericht die Fassung des abweisenden Beschlusses auch im Spruch seiner Entscheidung aufzutragen.OGH 7 Ob 621/92, 12.11.1992
- Da ein Rekursgericht an die in der Sache selbst geäußerte Rechtsansicht nicht gebunden ist, könnte durch eine sofortige Behandlung des Rechtsmittels durch den OGH in der Hauptsache als außerordentlichen Revisionsrekurs auf die Zulässigkeit des Rechtsmittels Einfluss genommen werden.OGH 6 Ob 594/84, 07.06.1984
- § 397a ZPO.OGH 1 Ob 653/80, 09.07.1980
- Keine Gefahr der Verschiebung des Instanzenzuges, wenn der OGH ohnehin der von der zweiten Instanz bereits zur Sache geäußerten Rechtsansicht beitritt.OGH 7 Ob 557/80, 29.05.1980
- § 126 GBG.OGH 5 Ob 7/77, 19.04.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0007037 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 62.
- OGH 3 Ob 11/26b, 23.02.2026, Fall aus Salzburg
- OGH 2 Ob 155/25w, 18.12.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 125/24v, 23.09.2024
- OGH 5 Ob 132/23g, 16.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 3/24h, 08.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 118/23f, 30.08.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 217/20b, 13.04.2021, Fall aus Niederösterreich
- OGH 2 Ob 75/18w, 17.12.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 14 · Anleitungs- und Belehrungspflicht
- Jurisdiktionsnorm (JN) Art. 32 § 3
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 526
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