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Darf das Höchstgericht statt der zweiten Instanz inhaltlich entscheiden?

betrifft Kläger, Beklagter, Verfahrensbeteiligte
Hat das Rekursgericht Ihren Rekurs zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen, darf das Höchstgericht die Sache nicht gleich selbst inhaltlich erledigen. Sonst würde eine Instanz übersprungen. Es würde damit über eine Frage entscheiden, für die es unter Umständen gar nicht zuständig wäre.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 23.02.2026 (62 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1970)

Hat das Rekursgericht einen Rekurs als unzulässig zurückgewiesen, ist es dem OGH verwehrt, anlässlich der Entscheidung über diesen - seiner Ansicht nach verfehlten - Zurückweisungsbeschlusses gleich in der Sache selbst zu erkennen, wenn dadurch der Instanzenzug verschoben würde. Der Oberste Gerichtshof darf nicht sachlich über eine Frage entscheiden, über die er im Hinblick auf § 528 ZPO unter Umständen gar nicht zu entscheiden hätte.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 15 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0007037 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 8 von 62.

Im Gesetz

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