MRG § 41
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Klagt der Vermieter den Mietzins ein, prüft der Richter im Rechtsstreit die Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses und des Anteils an Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben selbständig als Vorfrage. Das gilt nur, solange darüber nicht bereits ein eigenes Verfahren bei Gericht oder Gemeinde anhängig ist.
Nein, nur so weit es nötig ist. Der Rechtsstreit über den Mietzins darf nur insoweit unterbrochen werden, als die Entscheidung von einer Frage abhängt, die im besonderen mietrechtlichen Verfahren zu klären ist. Auch eine Teilunterbrechung ist zulässig. Dasselbe gilt bei einer Aufkündigung.
Ja. Lehnt das Rekursgericht eine Unterbrechung ab und weicht es damit von der Entscheidung des Erstgerichts ab, können Sie das beim Obersten Gerichtshof bekämpfen, wenn das Gesetz die Unterbrechung zwingend anordnet. Ist die Unterbrechung nicht zwingend vorgeschrieben, bleibt ihre Ablehnung unanfechtbar.