Prüft das Gericht die Höhe der Miete auch im Zahlungsstreit?
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 14.11.2024 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Im Verfahren über eine Mietzinsklage betrifft die Frage nach der Angemessenheit des Mietzinses nur eine Vorfrage.OGH 8 Ob 26/17g, 28.03.2017
- Dies gilt denknotwendig auch für den Anteil an den Gesamtkosten.OGH 1 Ob 34/97z, 15.05.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070570 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 11.
- OGH 5 Ob 164/24i, 14.11.2024, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 99/18i, 29.05.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
- MRG § 41 · Aufhebung der Unterbrechung eines Kündigungs- oder Räumungsverfahrens
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Den Antrag auf Überprüfung des Hauptmietzinses kann nicht nur der Mieter stellen, sondern auch der Vermieter. Er kann also selbst klären lassen, welcher Mietzins zulässig ist.
Nein, wenn Sie die Wohnung gemeinsam mit einer anderen Person gemietet haben. Ein Antrag auf Überprüfung der Angemessenheit des Hauptmietzinses muss von allen Mitmietern getragen werden, weil die Entscheidung zwingend für alle wirkt. Der gemeinsam geschuldete Mietzins lässt sich nicht in Anteile der einzelnen Mitmieter aufspalten.