StPO § 152
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nur zum Teil. Geschützt ist, was Sie Ihrem Anwalt zur Information über Ihren Fall geben. Unterlagen, die schon vorher bestanden haben und beim Anwalt nur verwahrt werden, dürfen beschlagnahmt werden.
Ja. Wer sich der Aussage entschlagen darf, hat kein Recht, der Hauptverhandlung fernzubleiben. Hat der Zeuge aber schon vorher unmissverständlich erklärt, sich entschlagen zu wollen, muss derjenige, der seine Vernehmung beantragt, darlegen, warum er nun doch aussagen sollte. Sonst darf der Antrag folgenlos abgewiesen werden.
Nein. Wenn Sie von Ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, nicht auszusagen, darf das Gericht seine Feststellungen nicht auf das stützen, was Sie einem Sachverständigen über den Tathergang erzählt haben. Schon das Einbringen solcher Schilderungen in die Verhandlung ist unzulässig.