Muss ein Zeuge zur Verhandlung kommen, obwohl er nicht aussagen will?
betrifft Zeugen, Angeklagte, Opfer, Verteidiger
Ja. Wer sich der Aussage entschlagen darf, hat kein Recht, der Hauptverhandlung fernzubleiben. Hat der Zeuge aber schon vorher unmissverständlich erklärt, sich entschlagen zu wollen, muss derjenige, der seine Vernehmung beantragt, darlegen, warum er nun doch aussagen sollte. Sonst darf der Antrag folgenlos abgewiesen werden.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 21.05.2019 (65 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Ein entschlagungsberechtigter Zeuge hat kein korrespondierendes Recht, bei der Hauptverhandlung nicht zu erscheinen. Erklärt er aber bereits davor unmissverständlich, vom Entschlagungsrecht Gebrauch machen zu wollen, hat der Antragsteller darzutun, weshalb erwartet werden könne, dass sich der Zeuge gleichwohl zur Aussage bereit finden werde. Geschieht dies nicht, trägt der Antrag bloßen Erkundungscharakter und kann sanktionslos abgewiesen werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Aus der bloßen Anwesenheit des (bereits kontradiktorisch vernommenen) Opfers in der Hauptverhandlung (als Zuhörerin) ist eine Bereitschaft, in der Hauptverhandlung neuerlich aussagen zu wollen, nicht abzuleiten.OGH 14 Os 6/14k, 25.02.2014
- Der Beschwerdeführer legt nicht dar, aus welchem Grund der Zeuge von seiner bisherigen - gemäß § 252 Abs 1 Z 4 StPO einverständlich verlesenen - Aussage abweichen sollte, und zielte solcherart auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung ab.OGH 13 Os 68/08m, 11.06.2008
- Ein von der Pflicht zur Aussage befreiter Zeuge hat kein korrespondierendes Recht, bei der Hauptverhandlung nicht zu erscheinen.OGH 13 Os 5/08x, 24.04.2008
- Hier: Zeugin erklärt in der Hauptverhandlung nach Belehrung gemäß § 152 Abs 1 Z 2 und Z 2a StPO von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch zu machen.OGH 12 Os 72/06i, 21.09.2006
- Wird im Antrag auf Abhörung eines Zeugen, der anlässlich seiner kontradiktorischen Vernehmung erklärt hatte, in der Hauptverhandlung nicht mehr aussagen zu wollen, kein Hinweis darauf gegeben, warum er nun doch auf sein Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 2a oder Z 3 StPO verzichten werde, liegt ein bloßer Erkundungsbeweis vor. Da aus der (erneuten) Inanspruchnahme des Entschlagungsrechtes beweiswürdigende Schlüsse in der Schuldfrage nicht gezogen werden dürfen, bleibt nämlich offen, warum aus der Vorladung des Zeugen eine weitere Aufklärung zu erwarten gewesen wäre.OGH 13 Os 50/04, 03.05.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117928 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 65.
- OGH 14 Os 112/18d, 21.05.2019
Im Gesetz
- Strafprozeßordnung 1975 (StPO) § 152 · Erkundigungen
- StPO § 242
- StPO § 252
- StPO § 281
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