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Muss ein Zeuge zur Verhandlung kommen, obwohl er nicht aussagen will?

betrifft Zeugen, Angeklagte, Opfer, Verteidiger
Ja. Wer sich der Aussage entschlagen darf, hat kein Recht, der Hauptverhandlung fernzubleiben. Hat der Zeuge aber schon vorher unmissverständlich erklärt, sich entschlagen zu wollen, muss derjenige, der seine Vernehmung beantragt, darlegen, warum er nun doch aussagen sollte. Sonst darf der Antrag folgenlos abgewiesen werden.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 21.05.2019 (65 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2003)

Ein entschlagungsberechtigter Zeuge hat kein korrespondierendes Recht, bei der Hauptverhandlung nicht zu erscheinen. Erklärt er aber bereits davor unmissverständlich, vom Entschlagungsrecht Gebrauch machen zu wollen, hat der Antragsteller darzutun, weshalb erwartet werden könne, dass sich der Zeuge gleichwohl zur Aussage bereit finden werde. Geschieht dies nicht, trägt der Antrag bloßen Erkundungscharakter und kann sanktionslos abgewiesen werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117928 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 65.

Im Gesetz

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