ABGB § 906
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ist die Wiederherstellung möglich und sinnvoll, dürfen Sie wählen, ob Sie die Wiederherstellung oder Geld verlangen. An diese Wahl sind Sie danach gebunden. Nur wenn der Schädiger mit der Wiederherstellung säumig ist, dürfen Sie diese nachträglich als nicht mehr sinnvoll ansehen und stattdessen Geld fordern.
Räumt man Ihnen als Schuldner eine Ersetzungsbefugnis ein, schulden Sie weiterhin nur die eine vereinbarte Leistung. Sie dürfen aber stattdessen eine andere Leistung erbringen und werden dadurch frei. Anders als bei einer Leistung an Zahlungs statt wird das bisherige Schuldverhältnis nicht durch ein neues ersetzt.
Dann darf der Schuldner wählen. Kann eine Leistung auf mehrere Arten erbracht werden und steht die Wahl dem Gläubiger zu, der damit säumig ist, kann der Schuldner die Wahl an seiner Stelle treffen. Er muss den Gläubiger davon verständigen und ihm zugleich eine angemessene Frist für eine andere Wahl setzen.
Ist vertraglich vereinbart, dass statt der geschuldeten Leistung eine andere erbracht werden darf, gilt im Zweifel: Die ursprüngliche Schuld erlischt erst, wenn die Ersatzleistung vollständig erbracht ist oder Sie als Gläubiger die Annahme verzögern. Wird die Ersatzleistung nur mangelhaft erbracht, können Sie Gewährleistung oder Schadenersatz verlangen.
Ja. Steht Ihnen als Gläubiger die Wahl zwischen mehreren Leistungen zu, müssen Sie diese Wahl bereits in der Klage treffen. An die einmal getroffene Wahl sind Sie danach gebunden; sie ist eine Erklärung, die dem anderen zugehen muss.