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Muss ich mich schon in der Klage für eine Leistung entscheiden?

günstig für Schuldner betrifft Gläubiger, Schuldner, Kläger, Beklagter
Ja. Steht Ihnen als Gläubiger die Wahl zwischen mehreren Leistungen zu, müssen Sie diese Wahl bereits in der Klage treffen. An die einmal getroffene Wahl sind Sie danach gebunden; sie ist eine Erklärung, die dem anderen zugehen muss.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1933, zuletzt bestätigt am 28.11.2017 (5 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1933)

Hat der Gläubiger die Wahl zwischen mehreren Leistungen, so muß er das Wahlrecht schon in der Klage ausüben.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017692 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 5.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Gläubiger Wahlrecht des Gläubigers bei Solidarschuld

Haften mehrere Schuldner solidarisch für dieselbe Forderung, kann der Gläubiger frei wählen, wen er in welcher Reihenfolge und in welchem Ausmaß in Anspruch nimmt. Erhalten darf er die Schuld aber nur ein einziges Mal.

günstig für Gläubiger Annahmeverzug des Gläubigers

Nein. Nimmt Ihr Gläubiger die Leistung nicht an, bleiben Sie grundsätzlich weiter zur Leistung verpflichtet. Sie werden dadurch nur in einzelnen Punkten entlastet und müssen den Leistungsgegenstand weiterhin verwahren.

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