Kann ich statt der Reparatur später doch Geld verlangen?
betrifft Geschädigte, Schädiger, Bauherren, Versicherungen
Ist die Wiederherstellung möglich und sinnvoll, dürfen Sie wählen, ob Sie die Wiederherstellung oder Geld verlangen. An diese Wahl sind Sie danach gebunden. Nur wenn der Schädiger mit der Wiederherstellung säumig ist, dürfen Sie diese nachträglich als nicht mehr sinnvoll ansehen und stattdessen Geld fordern.
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 13.08.2025 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Ist die Naturalherstellung sowohl möglich als auch tunlich, so steht es dem Geschädigten frei, entweder Wiederherstellung des vorigen Zustands oder Geldersatz zu verlangen. Seine Position gleicht damit der eines Gläubigers einer Wahlschuld im Sinne des § 906 ABGB, so dass es gerechtfertigt erscheint, auch den Geschädigten - wie den Gläubiger einer Wahlschuld - an die einmal getroffene Wahl zu binden, soweit nicht der Geschädigte - so bei Verzug des Schädigers mit der Naturalherstellung - die Wiederherstellung des vorigen Zustands nachträglich als untunlich erachten und Geldersatz begehren kann.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Einem wegen einer mangelhaften Sache Geschädigten steht (bei Vorliegen von Verschulden) die Wahl zu, ob er aus dem Titel des Schadenersatzes die (sowohl mögliche als auch tunliche) Naturalherstellung oder anstatt dessen Geldersatz verlangt.OGH 4 Ob 7/25w, 25.02.2025
- Hier: Zum schadenersatzrechtlichen Freistellungsanspruch; Befreiungsrente.OGH 1 Ob 121/17a, 21.03.2018
- Hier: Schaden aus fehlerhafter Anlageberatung; Naturalrestitutionsanspruch Zug um Zug gegen das Angebot auf Übertragung der Rechte aus der mittelbaren Beteiligung an einer Publikums‑KG bejaht.OGH 10 Ob 70/15i, 21.03.2017
- Selbst wenn man aus dem Grundsatz der Naturalrestitution davon ausgeht, dass dem Geschädigten, dem ein Schaden in Form des Entstehens einer Verbindlichkeit entstanden ist, nicht ein sofort fälliger Anspruch auf Geldersatz, sondern ein Freistellungsanspruch in Form der Befreiung von der Verbindlichkeit zusteht, muss ihm jedenfalls dann die Möglichkeit einer Zahlungsklage zugebilligt werden, wenn der Schädiger die Freistellung verweigert.OGH 6 Ob 159/15y, 26.04.2016
- Die Beweislast für die Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der Naturalrestitution trifft den Verpflichteten.OGH 8 ObA 34/10y, 26.04.2011
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- Unmöglichkeit der Naturalrestitution darf allerdings erst dann angenommen werden, wenn der Leistung ein dauerndes Hindernis entgegensteht. Steht der Leistung nur ein vorübergehendes Hindernis entgegen, liegt keine Unmöglichkeit vor. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Verpflichtete die Leistung wieder erlangen kann.OGH 10 Ob 44/07d, 09.10.2007
- Die Naturalrestitution kommt bei Unmöglichkeit oder Untunlichkeit nicht in Betracht.OGH 9 Ob 138/06v, 09.05.2007
- Hier: Das Wahlrecht des Geschädigten ist umso mehr zu bejahen, weil dem Schädiger ohnehin die Möglichkeit offensteht, die schon eingetretene Wertminderung der Liegenschaft durch Unterlassen des Betriebs oder die Beseitigung der Anlage rückgängig zu machen und den Kläger schadlos zu stellen.OGH 6 Ob 180/05x, 03.11.2005
- Dem Geschädigten kommt auch bei Möglichkeit und Tunlichkeit der Naturalherstellung eine dem Gläubiger einer Wahlschuld (§ 906 ABGB) vergleichbare Position zu.OGH 6 Ob 180/05x, 03.11.2005
- Hier: § 368 EO iVm § 1295 Abs 1 ABGB.OGH 6 Ob 139/00k, 28.06.2000
- Hier: Der Beklagte weigerte sich, seiner Herausgabepflicht fristgerecht nachzukommen. Er kündigte in der Klagebeantwortung Widerstand gegen eine Exekutionsführung an und behauptet sogar den fehlenden Besitz an einem Teil der herauszugebenden Gegenstände. Bei einem solchen Sachverhalt ist es nicht geboten, den Gläubiger an seine im Vorprozess über den Herausgabeanspruch getroffene Wahl weiter zu binden und von ihm eine Exekutionsführung zu verlangen, von der schon nach dem bisherigen Verhalten des Beklagten (fehlende Mitwirkung bei der Schätzung; Ankündigung von Einwendungen gegen die Exekution) nicht erwartet werden kann, dass sie rasch zum Erfolg führen wird.OGH 6 Ob 139/00k, 28.06.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112887 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 24.
- OGH 6 Ob 99/24p, 13.08.2025, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 115/24a, 11.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 7/25w, 25.02.2025, Fall aus Oberösterreich
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- OGH 1 Ob 121/17a, 21.03.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 23/17v, 01.03.2017, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 214/16y, 25.10.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 906
- ABGB § 1323
- Exekutionsordnung (EO) § 368 · Interesse
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