ABGB § 1170b
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja, zumindest teilweise. Hat der Bauunternehmer den Vertrag zu Recht aufgelöst, weil Sie die verlangte Sicherheit nicht gestellt haben, steht ihm ein verringertes Entgelt zu. Sie können dagegen nicht einwenden, das Werk sei mangelhaft oder unfertig geblieben.
Maßgeblich ist immer das vereinbarte Gesamtentgelt. Die Obergrenze sinkt nur dann, wenn das insgesamt noch offene Entgelt darunter liegt; wird in Abschnitten abgerechnet, zählt trotzdem das gesamte noch ausstehende Entgelt und nicht nur der begonnene Abschnitt. Ist der geforderte Betrag zu hoch, wird er auf das zulässige Maß herabgesetzt, sofern Sie das ohne großen Aufwand erkennen können.
Ja. Bei Bauverträgen kann der Unternehmer die Sicherstellung für das noch offene Entgelt schon ab Vertragsabschluss verlangen; er muss dafür noch nichts geleistet haben. Ihre Pflicht, auf Verlangen Sicherheit zu leisten, besteht bis zur vollständigen Bezahlung. Ist der geforderte Betrag zu hoch, wird das Verlangen nur auf das zulässige Maß gekürzt.
Ja. Erheben Sie als Auftraggeber Einwendungen gegen die Zahlung, etwa weil Sie die Behebung von Mängeln verlangen, bleibt die dem Bauunternehmer gegebene Sicherheit auch dann aufrecht, wenn sich die Einwendungen später als unbegründet erweisen. Bei unberechtigten Einwendungen darf der Unternehmer die Sicherheit auch in Anspruch nehmen, sobald Sie mit der fälligen Zahlung in Verzug sind.
Als Bauunternehmer können Sie eine Sicherstellung für Ihr noch offenes Entgelt verlangen. Eine Bankgarantie ist dafür grundsätzlich geeignet. Sie taugt aber nicht, wenn ihr Abruf durch zusätzliche Bedingungen ungebührlich erschwert oder überhaupt unmöglich gemacht wird.