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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2007

ABGB § 1170b

Sicherstellung bei Bauverträgen § 1170b. (1)Der Unternehmer eines Bauwerks, einer Außenanlage zu einem Bauwerk oder eines Teils hievon kann vom Besteller ab Vertragsabschluss für das noch ausstehende Entgelt eine Sicherstellung bis zur Höhe eines Fünftels des vereinbarten Entgelts, bei Verträgen, die innerhalb von drei Monaten zu erfüllen sind, aber bis zur Höhe von zwei Fünfteln des vereinbarten Entgelts, verlangen. Dieses Recht kann nicht abbedungen werden. Als Sicherstellung können Bargeld, Bareinlagen, Sparbücher, Bankgarantien oder Versicherungen dienen. Die Kosten der Sicherstellung hat der Sicherungsnehmer zu tragen, soweit sie pro Jahr zwei von Hundert der Sicherungssumme nicht übersteigen. Die Kostentragungspflicht entfällt, wenn die Sicherheit nur mehr wegen Einwendungen des Bestellers gegen den Entgeltanspruch aufrechterhalten werden muss und die Einwendungen sich als unbegründet erweisen. (2)Sicherstellungen nach Abs. 1 sind binnen angemessener, vom Unternehmer festzusetzender Frist zu leisten. Kommt der Besteller dem Verlangen des Unternehmers auf Leistung einer Sicherstellung nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig nach, so kann der Unternehmer seine Leistung verweigern und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist die Vertragsaufhebung erklären (§ 1168 Abs. 2). (3)Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn der Werkbesteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 KSchG ist.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja, zumindest teilweise. Hat der Bauunternehmer den Vertrag zu Recht aufgelöst, weil Sie die verlangte Sicherheit nicht gestellt haben, steht ihm ein verringertes Entgelt zu. Sie können dagegen nicht einwenden, das Werk sei mangelhaft oder unfertig geblieben.

Maßgeblich ist immer das vereinbarte Gesamtentgelt. Die Obergrenze sinkt nur dann, wenn das insgesamt noch offene Entgelt darunter liegt; wird in Abschnitten abgerechnet, zählt trotzdem das gesamte noch ausstehende Entgelt und nicht nur der begonnene Abschnitt. Ist der geforderte Betrag zu hoch, wird er auf das zulässige Maß herabgesetzt, sofern Sie das ohne großen Aufwand erkennen können.

Ja. Bei Bauverträgen kann der Unternehmer die Sicherstellung für das noch offene Entgelt schon ab Vertragsabschluss verlangen; er muss dafür noch nichts geleistet haben. Ihre Pflicht, auf Verlangen Sicherheit zu leisten, besteht bis zur vollständigen Bezahlung. Ist der geforderte Betrag zu hoch, wird das Verlangen nur auf das zulässige Maß gekürzt.

Ja. Erheben Sie als Auftraggeber Einwendungen gegen die Zahlung, etwa weil Sie die Behebung von Mängeln verlangen, bleibt die dem Bauunternehmer gegebene Sicherheit auch dann aufrecht, wenn sich die Einwendungen später als unbegründet erweisen. Bei unberechtigten Einwendungen darf der Unternehmer die Sicherheit auch in Anspruch nehmen, sobald Sie mit der fälligen Zahlung in Verzug sind.

Als Bauunternehmer können Sie eine Sicherstellung für Ihr noch offenes Entgelt verlangen. Eine Bankgarantie ist dafür grundsätzlich geeignet. Sie taugt aber nicht, wenn ihr Abruf durch zusätzliche Bedingungen ungebührlich erschwert oder überhaupt unmöglich gemacht wird.

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