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Wie viel Sicherheit darf mein Handwerker von mir verlangen?

günstig für Unternehmer betrifft Bauherren, Werkbesteller, Unternehmer, Handwerker
Maßgeblich ist immer das vereinbarte Gesamtentgelt. Die Obergrenze sinkt nur dann, wenn das insgesamt noch offene Entgelt darunter liegt; wird in Abschnitten abgerechnet, zählt trotzdem das gesamte noch ausstehende Entgelt und nicht nur der begonnene Abschnitt. Ist der geforderte Betrag zu hoch, wird er auf das zulässige Maß herabgesetzt, sofern Sie das ohne großen Aufwand erkennen können.

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Ständige Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 28.07.2021 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2017)

Maßgebend ist stets (sowohl für die prozentuelle Berechnung als auch für die Beschränkung durch das noch ausstehende Entgelt) das vereinbarte Gesamtentgelt. Die höhenmäßige Begrenzung der Sicherstellung durch das „noch ausstehende Entgelt“ führt nur dann zu einer Reduktion der absoluten Höchstgrenze (20 % bzw 40 %), wenn diese den insgesamt noch ausständigen Vergütungsanspruch übersteigt. Bei Verrechnung in Abschnitten ist die Sicherstellung nicht nur für das für den jeweils begonnenen Bauabschnitt vereinbarte und ausstehende Entgelt zu leisten, sondern für das noch ausstehende Gesamtentgelt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131658 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Konsument Entgelt bei nicht ausgeführtem Werk

Ja. Bleibt die Arbeit aus und verlangt der Unternehmer trotzdem Entgelt, muss er Ihnen die Gründe dafür mitteilen, dass er sich nichts erspart und nichts anderweitig verdient hat. Diese Pflicht gilt auch dann, wenn er nur einen Teil des Entgelts verlangt.

günstig für Konsument Zurückbehaltungsrecht des Verbrauchers bei Mängeln

Ja. Eine Klausel, die Sie als Verbraucher bei Mängeln auf den Betrag der notwendigen Behebungskosten beschränkt, schränkt Ihr Zurückbehaltungsrecht unzulässig ein und ist unwirksam. Dasselbe gilt bei Werkverträgen.

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