Bleibt die Sicherheit des Bauunternehmers trotz meiner Einwände aufrecht?
günstig für Bauunternehmer betrifft Bauherren, Bauunternehmer, Auftraggeber
Ja. Erheben Sie als Auftraggeber Einwendungen gegen die Zahlung, etwa weil Sie die Behebung von Mängeln verlangen, bleibt die dem Bauunternehmer gegebene Sicherheit auch dann aufrecht, wenn sich die Einwendungen später als unbegründet erweisen. Bei unberechtigten Einwendungen darf der Unternehmer die Sicherheit auch in Anspruch nehmen, sobald Sie mit der fälligen Zahlung in Verzug sind.
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Ständige Rechtsprechung seit 2020, zuletzt bestätigt am 28.07.2021 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2020)
Nach dem klaren Wortlaut des § 1170b Abs 1 letzter Satz ABGB ist die Sicherheit bei Einwendungen des Bestellers gegen den Entgeltanspruch – darunter ist vor allem ein Leistungsverweigerungsrecht zu verstehen, das auf gewährleistungsrechtlichen Ansprüchen auf Mängelbehebung beruht – selbst dann aufrecht zu erhalten, wenn die Einwendungen sich als unbegründet erweisen. Auch die ErläutRV (1058 BlgNR 22. GP 72) führen aus, dass die Pflicht zum Ersatz weiterer Kosten erst enden solle, wenn die Sicherstellung nur noch wegen nicht gerechtfertigter Einwendungen gegen den Entgeltanspruch aufrecht erhalten werden müsse.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Für den Fall unberechtigter Einwendungen gegen den Entgeltanspruch ist die Inanspruchnahme der nach § 1170b ABGB gegebenen Sicherheit zulässig. Voraussetzung für die Zulässigkeit des Abrufs der Bankgarantie in Höhe der jeweils fälligen Forderung ist bloß der Zahlungsverzug des Bestellers; durch unberechtigte Einwendungen wird die Fälligkeit nicht hinausgeschoben.OGH 8 Ob 147/25p, 24.03.2026
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0133336 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 9 Ob 30/21h, 28.07.2021, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1170b · Sicherstellung bei Bauverträgen
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