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Darf mein Baumeister schon vor Baubeginn eine Sicherheit verlangen?

günstig für Unternehmer betrifft Bauherren, Werkbesteller, Bauunternehmer, Handwerker
Ja. Bei Bauverträgen kann der Unternehmer die Sicherstellung für das noch offene Entgelt schon ab Vertragsabschluss verlangen; er muss dafür noch nichts geleistet haben. Ihre Pflicht, auf Verlangen Sicherheit zu leisten, besteht bis zur vollständigen Bezahlung. Ist der geforderte Betrag zu hoch, wird das Verlangen nur auf das zulässige Maß gekürzt.

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Ständige Rechtsprechung seit 2018, zuletzt bestätigt am 28.07.2021 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2018)

Die Sicherstellung nach § 1170b ABGB kann grundsätzlich ab Vertragsabschluss gefordert werden, ohne dass der Unternehmer bereits eine Vorleistung erbracht haben müsste. Die Obliegenheit des Werkbestellers, auf Verlangen des Unternehmers eine Sicherstellung zu leisten, wird mit dem Vertragsabschluss begründet und besteht bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0132039 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Konsument Schutzzweck des Bauträgervertragsgesetzes

Vor allem vor dem Risiko, im Voraus zu zahlen. Die Regeln gelten für Verträge über den Erwerb oder die Nutzung erst zu errichtender oder durchgreifend erneuerter Gebäude, Wohnungen und Geschäftsräume. Sie beschränken aber nicht die gewerbliche Befugnis, Bauvorhaben abzuwickeln.

günstig für Konsument Vorauszahlung des Verbrauchers

Eine Vorauszahlung des Verbrauchers ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Sie ist aber unzulässig, wenn damit Ihr Recht umgangen wird, die Zahlung bei mangelhafter Leistung zurückzuhalten. Entscheidend ist, ob es für die Vorauszahlung einen sachlichen Grund gibt, etwa aus der Natur des Vertrags oder aus den gegenseitigen Pflichten.

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