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Strafprozeßordnung 1975 · Fassung ab 01.01.2008

StPO § 86

Beschlüsse § 86. (1)Ein Beschluss hat Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Der Spruch hat die Anordnung, Bewilligung oder Feststellung des Gerichts sowie die darauf bezogenen gesetzlichen Bestimmungen zu enthalten. Ein Beschluss über einen Einspruch oder einen Antrag hat darüber hinaus auszusprechen, ob und in welchem Umfang dem Begehren stattgegeben wird. In der Begründung sind die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Überlegungen auszuführen, die der Entscheidung zugrundegelegt werden. Die Rechtsmittelbelehrung hat die Mitteilung zu enthalten, ob ein Rechtsmittel zusteht, welchen Förmlichkeiten es zu genügen hat und innerhalb welcher Frist und wo es einzubringen ist. (2)Jeder Beschluss ist schriftlich auszufertigen und den zur Beschwerde Berechtigten (§ 87) zuzustellen. Ein Beschluss, mit dem das Verfahren eingestellt wird, ist überdies der Kriminalpolizei und dem Privatbeteiligten zu übermitteln. (3)Ausfertigung und Zustellung eines Beschlusses, der nach dem Gesetz mündlich zu verkünden ist, können unterbleiben, wenn die Berechtigten sogleich nach der Verkündung auf Beschwerde verzichten. In diesem Fall und soweit das Gesetz die Verkündung des Beschlusses in der Hauptverhandlung vorsieht, jedoch ein selbstständiges, die weitere Verhandlung hemmendes Rechtsmittel dagegen nicht zulässt, ist der wesentliche Inhalt des Beschlusses im Protokoll zu beurkunden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Grundsätzlich nein. Sie müssen die Verdachtsgründe vor einer Anzeige nicht selbst auf ihre Stichhaltigkeit prüfen und abwägen. Es genügt, dass der Verdacht nicht offenkundig schon widerlegt war. Haften müssen Sie nur, wenn Sie wider besseres Wissen beschuldigt haben oder die Vorwürfe zusätzlich öffentlich verbreiten.

Nur, wenn Sie die Anzeige im Bewusstsein ihrer Unwahrheit erstattet haben. Auch objektiv unrichtige Beschuldigungen bleiben rechtmäßig, solange sie den Rahmen eines sachdienlichen Vorbringens nicht überschreiten. Strafbar werden Sie erst, wenn Sie strafbare Handlungen erfinden oder sie wider besseres Wissen einem anderen zuschieben.

Wenn Sie jemanden anzeigen und sich der Vorwurf als objektiv unrichtig erweist, handeln Sie nur dann rechtswidrig, wenn Sie den Vorwurf gegen Ihr besseres Wissen erhoben haben. Voraussetzung ist, dass Ihr Vorbringen sachdienlich bleibt. Dasselbe gilt für Beschwerden bei einer vorgesetzten Behörde.

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