Hafte ich, wenn meine Anzeige sich später als falsch erweist?
günstig für Anzeiger betrifft Anzeiger, Angezeigte, Arbeitnehmer, Gesellschafter, Unternehmer
Grundsätzlich nein. Sie müssen die Verdachtsgründe vor einer Anzeige nicht selbst auf ihre Stichhaltigkeit prüfen und abwägen. Es genügt, dass der Verdacht nicht offenkundig schon widerlegt war. Haften müssen Sie nur, wenn Sie wider besseres Wissen beschuldigt haben oder die Vorwürfe zusätzlich öffentlich verbreiten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 29.11.2016 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Eine besondere Sorgfaltspflicht des Anzeigers in der Richtung, die vorliegenden Verdachtsgründe auf ihre Stichhältigkeit zu prüfen und das Für und Wider selbst abzuwägen, besteht nicht. Dies würde dem öffentlichen Interesse, den Behörden Kenntnis von strafbaren Handlungen zu verschaffen, widersprechen. Es genügt daher grundsätzlich das Vorliegen nicht offenkundig bereits widerlegter Verdachtsgründe für die Annahme, dass eine Strafanzeige nicht wider besseres Wissen und somit rechtmäßig erstattet wurde.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Der Beklagte erhebt seit 22 Jahren den Vorwurf, die Kläger seien unmittelbar an einem Mord beteiligt gewesen, obwohl die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Kläger gemäß § 190 Z 1 StPO einstellte und der Fortführungsantrag vom zuständigen LG mit ausführlicher Begründung abgewiesen wurde.OGH 6 Ob 115/14a, 19.11.2014
- Der Vorwurf, einen Mord begangen zu haben oder zumindest an diesem beteiligt gewesen zu sein, beeinträchtigt den Angesprochenen sowohl in seiner Ehre (Abs 1) als auch in seinem Ruf (Abs 2).OGH 6 Ob 115/14a, 19.11.2014
- Diese Grundsätze gelten auch in vertraglichen Verhältnissen und auch in diesem Bereich ist aus der allgemeinen Treue- bzw Interessenwahrungspflicht nicht abzuleiten, dass vor Erstattung einer Strafanzeige besondere über die allgemeinen Anforderungen hinausgehende Sorgfaltspflichten einzuhalten wären.OGH 1 Ob 103/10v, 06.07.2010
- Aus der - im Liquidationsstadium der Gesellschaft abgeschwächten - allgemeinen Treuepflicht unter Gesellschaftern ist nicht abzuleiten, diese müssten im Interesse der übrigen Gesellschafter besondere Sorgfalt und Rücksichtnahme bei der Verfolgung ihres Anteils am Liquidationserlös walten lassen. Demzufolge hat ein Gesellschafter vor Erstattung einer Strafanzeige gegen einen oder mehrere Mitgesellschafter im Liquidationsstadium der Gesellschaft keiner besonderen, über allgemeine Anforderungen hinausgehenden Sorgfaltspflicht zu entsprechen, wenn er aufgrund bestehender Verdachtsgründe eine strafgesetzwidrige Verkürzung seines Anspruchs auf Beteiligung am Liquidationserlös befürchtet.OGH 6 Ob 190/08x, 01.10.2008
- Hier: Strafanzeige im Zusammenhang mit der Liquidation einer GmbH.OGH 6 Ob 190/08x, 01.10.2008
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- Selbst derjenige, der unmittelbar eine Strafanzeige einbringt, kann nur dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn er eine Beschuldigung wider besseres Wissen erhob.OGH 8 Ob 51/08w, 10.07.2008
- Straf- und Disziplinaranzeigen an die zuständigen Stellen sind also grundsätzlich gerechtfertigt, es sei denn, die Beschuldigung wird vom Anzeiger wider besseres Wissen erhoben.OGH 6 Ob 226/05m, 01.12.2005
- Der Rechtfertigungsgrund steht aber nicht mehr zur Verfügung, wenn der Anzeiger die in die Ehre des anderen eingreifenden Behauptungen öffentlich in Presseaussendungen oder Zeitungsinterviews wiederholt, weil er dies nicht mehr im öffentlichen Interesse am Funktionieren der Strafrechtspflege tut.OGH 6 Ob 265/03v, 19.02.2004
- Strafanzeigen sind also grundsätzlich gerechtfertigt, es sei denn, die Beschuldigung wird vom Anzeiger wider besseres Wissen erhoben.OGH 6 Ob 239/02v, 10.10.2002
- Ein Rechtfertigungsgrund für die herabsetzende Tatsachenbehauptung kann vorliegen, wenn sie in Ausübung eines Rechtes aufgestellt wurde, insbesondere für Strafanzeigen oder Disziplinaranzeige.OGH 4 Ob 168/93, 25.01.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031957 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 19.
- OGH 6 Ob 129/16p, 29.11.2016, Fall aus Niederösterreich
- OGH 9 ObA 64/16a, 24.06.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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