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Hafte ich, wenn meine Anzeige sich später als falsch erweist?

günstig für Anzeiger betrifft Anzeiger, Angezeigte, Arbeitnehmer, Gesellschafter, Unternehmer
Grundsätzlich nein. Sie müssen die Verdachtsgründe vor einer Anzeige nicht selbst auf ihre Stichhaltigkeit prüfen und abwägen. Es genügt, dass der Verdacht nicht offenkundig schon widerlegt war. Haften müssen Sie nur, wenn Sie wider besseres Wissen beschuldigt haben oder die Vorwürfe zusätzlich öffentlich verbreiten.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 29.11.2016 (19 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1986)

Eine besondere Sorgfaltspflicht des Anzeigers in der Richtung, die vorliegenden Verdachtsgründe auf ihre Stichhältigkeit zu prüfen und das Für und Wider selbst abzuwägen, besteht nicht. Dies würde dem öffentlichen Interesse, den Behörden Kenntnis von strafbaren Handlungen zu verschaffen, widersprechen. Es genügt daher grundsätzlich das Vorliegen nicht offenkundig bereits widerlegter Verdachtsgründe für die Annahme, dass eine Strafanzeige nicht wider besseres Wissen und somit rechtmäßig erstattet wurde.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 10 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031957 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 19.

Im Gesetz

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