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Strafprozeßordnung 1975 · Fassung ab 01.01.2008

StPO § 238

§ 238. (1)Über Beweisanträge (§ 55 Abs. 1 und 2), die in der Hauptverhandlung gestellt werden, entscheidet das Schöffengericht mit Beschluss (§ 40 Abs. 2 und § 116 Abs. 4 Geo), soweit ihnen der Vorsitzende (§ 254) nicht Folge zu geben gedenkt. (2)Nach Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn von den Beteiligten des Verfahrens in der Hauptverhandlung sonst gegensätzliche Anträge gestellt werden oder der Vorsitzende einem unbestrittenen Antrag eines Beteiligten nicht Folge zu geben gedenkt. (3)Der Beschluss ist samt seinen Entscheidungsgründen sofort, jedenfalls jedoch vor Schluss der Verhandlung mündlich zu verkünden. Den Beteiligten steht ein selbständiges, die weitere Verhandlung hemmendes Rechtsmittel gegen ihn nicht zu (§ 86 Abs. 3).
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Wenn Sie im Strafverfahren einen Beweis beantragen, genügt es nicht, das Beweismittel und das Thema zu nennen. Sie müssen auch angeben, warum die Beweisaufnahme das von Ihnen behauptete Ergebnis erwarten lässt und warum dieses für die Schuld oder für die rechtliche Einstufung der Tat bedeutsam ist. Fehlt das und ergibt es sich auch nicht klar aus dem Zusammenhang, kann der Antrag abgewiesen werden.

Ja. Anträge können auch noch in den Schlussvorträgen gestellt werden. Sie können sich deshalb später nicht darauf berufen, Sie seien durch den Schluss des Beweisverfahrens überrascht und an weiteren Beweisanträgen gehindert worden.

Ja. Nicht nur Beweisanträge, sondern auch andere Anträge in der Hauptverhandlung müssen begründet werden, damit das Gericht sie beurteilen kann. Für Anträge, die keine Beweisanträge sind, gelten die Begründungserfordernisse sinngemäß.

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