StPO § 238
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Wenn Sie im Strafverfahren einen Beweis beantragen, genügt es nicht, das Beweismittel und das Thema zu nennen. Sie müssen auch angeben, warum die Beweisaufnahme das von Ihnen behauptete Ergebnis erwarten lässt und warum dieses für die Schuld oder für die rechtliche Einstufung der Tat bedeutsam ist. Fehlt das und ergibt es sich auch nicht klar aus dem Zusammenhang, kann der Antrag abgewiesen werden.
Ja. Anträge können auch noch in den Schlussvorträgen gestellt werden. Sie können sich deshalb später nicht darauf berufen, Sie seien durch den Schluss des Beweisverfahrens überrascht und an weiteren Beweisanträgen gehindert worden.
Ja. Nicht nur Beweisanträge, sondern auch andere Anträge in der Hauptverhandlung müssen begründet werden, damit das Gericht sie beurteilen kann. Für Anträge, die keine Beweisanträge sind, gelten die Begründungserfordernisse sinngemäß.