Was muss mein Beweisantrag im Strafverfahren enthalten?
betrifft Angeklagter, Beschuldigter, Verteidiger, Staatsanwaltschaft
Wenn Sie im Strafverfahren einen Beweis beantragen, genügt es nicht, das Beweismittel und das Thema zu nennen. Sie müssen auch angeben, warum die Beweisaufnahme das von Ihnen behauptete Ergebnis erwarten lässt und warum dieses für die Schuld oder für die rechtliche Einstufung der Tat bedeutsam ist. Fehlt das und ergibt es sich auch nicht klar aus dem Zusammenhang, kann der Antrag abgewiesen werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 18.02.2021 (108 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2004)
Einem Beweisantrag muss neben Beweismittel und Beweisthema stets zu entnehmen sein, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse (WK-StPO § 281 Rz 330) und inwieweit dieses für die Schuldfrage und Subsumtionsfrage von Bedeutung ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: In Bezug auf den Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen.OGH 15 Os 38/22k, 08.03.2023
- Hier: Im Zusammenhang mit einem Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens nach § 195 Abs 1 Z 3 StPO.OGH 11 Os 149/19z, 10.12.2019
- Hier: Fehlende Angaben zur Wahrnehmungsgrundlage des beantragten Zeugen.OGH 14 Os 102/17g, 12.12.2017
- Das Vorhandensein verwertbarer DNA-Spuren auf benutzten Gegenständen ist nach empirischen Erfahrungssätzen keineswegs selbstverständlich.OGH 14 Os 117/14h, 16.12.2014
- Hier: Das Verlangen nach Vernehmung von namentlich nicht genannten Justizwachbeamten zu angeblichen - nicht näher bezeichneten - Beschuldigungen nicht namentlich genannter Häftlinge ist auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet.OGH 14 Os 148/13s, 17.12.2013
Alle 16 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Die Ablehnung der begehrten Zeugenvernehmungen hat Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt. Es hätte eines Vorbringens bedurft, weshalb die Aussagen der Genannten geeignet sein sollten, die korrespondierenden Gutachten des Sachverständigen des Versicherungsunternehmens und des gerichtlich beeideten Sachverständigen, die auf einer genauen Untersuchung basieren, zu entkräften.OGH 14 Os 95/12w, 20.11.2012
- Dies gilt auch für Fragen der Beteiligten, deren Zusammenhang mit dem Prozessgegenstand nicht offensichtlich ist.OGH 15 Os 65/11i, 21.09.2011
- WK-StPO § 281 Rz 329.OGH 13 Os 84/09s, 27.08.2009
- WK-StPO § 281 Rz 321.OGH 13 Os 180/08g, 23.07.2009
- Hier: Der Antrag auf Vernehmung eines bestimmten Zeugen ließ nicht erkennen, weshalb dieser Beweis geeignet sein sollte, das behauptete Beweisthema zu klären. Spekulationen bilden keine tragfähige Grundlage für einen Beweisantrag.OGH 15 Os 44/09y, 13.05.2009
- Ansonsten unzulässiger Erkundungsbeweis.OGH 13 Os 35/09k, 07.05.2009
- Wenn das Gesetz auch Prozessökonomie als Grund für die Abweisung eines Beweisantrags nur unter dem Gesichtspunkt der Undurchführbarkeit gelten lässt, wird vom Antragsteller (insbesonders von der Staatsanwaltschaft; vgl WK-StPO § 281 [2008] Rz 300) eine umso eingehendere Begründung dafür verlangt, warum das angestrebte Beweisergebnis erwartet werden kann, je mehr sein Verhalten eine bewusste Verfahrensverzögerung erkennen lässt und je fraglicher die Brauchbarkeit des geforderten Verfahrensschrittes im Lichte der übrigen Beweisergebnisse ist.OGH 14 Os 55/08g, 17.03.2009
- Die Erheblichkeit fehlt einem Beweisantrag, wenn dafür die Richtigkeit einer vom Schöffengericht (Schwurgerichtshof) als unglaubwürdig abgelehnten Behauptung Voraussetzung wäre, wobei diese Einschätzung des erkennenden Gerichts sich naturgemäß nur auf den Urteilszeitpunkt beziehen kann, sodass jede davor getroffene Verfügung (§ 238 Abs 2 StPO) unter dieser auflösenden Bedingung steht.OGH 14 Os 55/08g, 17.03.2009
- Eine gegen die Missachtung von Beweisanträgen gerichtete Verfahrensrüge nur dann erfolgreich sein kann, wenn sie sich auf einen in der Hauptverhandlung gestellten entsprechenden Antrag bezieht, dem - unabhängig von der Person des Antragstellers - neben Beweismittel und Beweisthema zu entnehmen sein muss, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse und inwieweit dieses für Schuld- und Subsumtionsfrage (im Fall analoger Anwendung der Z 4 im Rahmen einer Sanktionsrüge: für die Sanktionsfrage) von Bedeutung ist, soweit dies nicht offensichtlich ist (§ 55 Abs 1 und Abs 2 StPO).OGH 14 Os 55/08g, 17.03.2009
- Einem auf Beweisaufnahmen abzielenden Antrag muss neben Beweismittel und Beweisthema auch zu entnehmen sein, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse und inwieweit dieses für Schuld- und Subsumtionsfrage (im Fall analoger Anwendung der Z 4 im Rahmen einer Sanktionsrüge: für die Sanktionsfrage) von Bedeutung ist, sofern sich diese Umstände nicht unmissverständlich aus dem Zusammenhang ergeben (WK-StPO § 281 Rz 327).OGH 14 Os 111/07s, 16.10.2007
- Nach (Jahrzehnte zurück reichender) gefestigter Rechtsprechung muss im Beweisantrag, soweit dies nicht auf der Hand liegt, angegeben werden, aus welchen Gründen zu erwarten ist, dass die Durchführung des begehrten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde und inwieweit dieses - sofern es nicht offensichtlich ist - für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung ist.OGH 15 Os 89/04, 02.12.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118444 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 108.
- OGH 14 Os 110/20p, 18.02.2021
Im Gesetz
- Strafprozeßordnung 1975 (StPO) § 55 · Beweisanträge
- StPO § 238
- StPO § 281
- StPO § 345
Verwandte Fragen
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