Muss ich meine Anträge in der Hauptverhandlung begründen?
betrifft Angeklagte, Verteidiger, Staatsanwaltschaft, Opfer
Ja. Nicht nur Beweisanträge, sondern auch andere Anträge in der Hauptverhandlung müssen begründet werden, damit das Gericht sie beurteilen kann. Für Anträge, die keine Beweisanträge sind, gelten die Begründungserfordernisse sinngemäß.
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Ständige Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 21.05.2019 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2016)
Auch andere (als Beweis-)Anträge müssen Begründungserfordernissen entsprechen, um ihre Beurteilung zu ermöglichen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- hier: Antrag des Anklägers auf Verhandlung in Anwesenheit des Angeklagten.OGH 11 Os 41/25a, 01.07.2025
- Hier: Antrag, vorliegende Beweisergebnisse (von ausländischen Behörden übermittelte SKY-ECC-Chats) weder vorzuhalten noch zu verlesen.OGH 15 Os 101/23a, 14.12.2023
- Für Anträge, die keine Beweisanträge sind, gelten die Begründungserfordernisse des § 55 Abs 1 StPO sinngemäß.OGH 13 Os 104/20y, 14.04.2021
- Bei Ankündigung des Angeklagten, keine (weiteren) Fragen der Staatsanwaltschaft zu beantworten, bedarf es eines Vorbringens, aus welchem Grund bei Zulassung weiterer Fragen des Sitzungsvertreters dennoch inhaltsbezogene Antworten des Angeklagten zu erwarten sind.OGH 14 Os 112/18d, 21.05.2019
- Hier: Antrag auf Zulassung von Fragen an Zeugen (§ 249 StPO).OGH 15 Os 31/16x, 25.05.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130796 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 17.
- OGH 14 Os 112/18d, 21.05.2019
Im Gesetz
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