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Strafprozeßordnung 1975 · Fassung ab 01.01.2008

StPO § 285a

§ 285a. Das Landesgericht, bei dem eine gegen ein Endurteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet wird, hat diese zurückzuweisen: 1. wenn sie zu spät angemeldet oder wenn sie von einer Person eingebracht wurde, der die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zukommt oder die auf sie verzichtet hat; 2. wenn nicht bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde oder in ihrer Ausführung einer der im § 281 Abs. 1 Z 1 bis 11 oder im § 281a angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet, insbesondere wenn der Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll, nicht ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung angeführt ist; 3. wenn die unter Z 2 geforderte Angabe, soweit es sich nicht um eine von der Staatsanwaltschaft erhobene Nichtigkeitsbeschwerde handelt, nicht entweder zu Protokoll oder in einer Eingabe gemacht wird, die von einem Verteidiger (§ 48 Abs. 1 Z 4) unterschrieben ist. Besteht der Mangel lediglich im Fehlen der Unterschrift eines berechtigten Verteidigers, so ist die Eingabe vorerst zur Behebung dieses Mangels und Wiedervorlage binnen vierzehn Tagen zurückzustellen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Sie müssen jeden Grund deutlich und bestimmt bezeichnen und jene Umstände anführen, die ihn begründen sollen. Werfen Sie mehrere Gründe zusammen, gehen die dadurch entstehenden Unklarheiten zu Ihren Lasten.

Nein. Es reicht nicht, das gewünschte Ergebnis zu behaupten, also etwa einen Freispruch statt einer Verurteilung zu verlangen. Sie müssen nachvollziehbar aus dem Gesetz ableiten, warum sich dieses Ergebnis ergibt.

Ja. Die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen kann unvollständig sein, wenn sich das Gericht mit Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat, die gegen die Glaubwürdigkeit sprechen. Dafür müssen Sie aber jene Umstände, die die Aufrichtigkeit des Zeugen ernsthaft in Frage stellen und unerörtert geblieben sind, deutlich und bestimmt bezeichnen.

Wenn Sie einen Begründungsmangel des Urteils rügen, müssen Sie genau angeben, auf welche Feststellungen sich der Mangel bezieht. Ein pauschaler Hinweis auf sämtliche Tatbestandsmerkmale reicht dafür nicht aus. Auch ein bloßer Verweis auf die Beweiswürdigung genügt nicht.

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