StPO § 285a
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja. Sie müssen jeden Grund deutlich und bestimmt bezeichnen und jene Umstände anführen, die ihn begründen sollen. Werfen Sie mehrere Gründe zusammen, gehen die dadurch entstehenden Unklarheiten zu Ihren Lasten.
Nein. Es reicht nicht, das gewünschte Ergebnis zu behaupten, also etwa einen Freispruch statt einer Verurteilung zu verlangen. Sie müssen nachvollziehbar aus dem Gesetz ableiten, warum sich dieses Ergebnis ergibt.
Ja. Die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen kann unvollständig sein, wenn sich das Gericht mit Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat, die gegen die Glaubwürdigkeit sprechen. Dafür müssen Sie aber jene Umstände, die die Aufrichtigkeit des Zeugen ernsthaft in Frage stellen und unerörtert geblieben sind, deutlich und bestimmt bezeichnen.
Wenn Sie einen Begründungsmangel des Urteils rügen, müssen Sie genau angeben, auf welche Feststellungen sich der Mangel bezieht. Ein pauschaler Hinweis auf sämtliche Tatbestandsmerkmale reicht dafür nicht aus. Auch ein bloßer Verweis auf die Beweiswürdigung genügt nicht.